HaftkostenNeue Haftkostenbeiträge 2026
Wird ein Schuldner verhaftet (§ 802g ZPO), z. B. weil er dem Termin zur Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt, fallen Haftkostenbeiträge an. Hierfür tritt der Gläubiger in Vorlage. Er kann sie sich jedoch als notwendige Kosten der Vollstreckung gegen den Schuldner festsetzen lassen. Die Beiträge für 2026 betragen bundeseinheitlich (BAnz AT 30.12.25 B1):
1. Unterkunft | |
1. Für Gefangene bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende: | |
bei Einzelunterbringung | 197,40 EUR |
bei Belegung mit zwei Gefangenen | 84,60 EUR |
bei Belegung mit drei Gefangenen | 56,40 EUR |
bei Belegung mit mehr als drei Gefangenen | 28,20 EUR |
2. Für alle übrigen Gefangenen: | |
bei Einzelunterbringung | 239,70 EUR |
bei Belegung mit zwei Gefangenen | 126,90 EUR |
bei Belegung mit drei Gefangenen | 98,70 EUR |
bei Belegung mit mehr als drei Gefangenen | 70,50 EUR |
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AUSGABE: VE 3/2026, S. 41 · ID: 50699744
