Unvertretbare HandlungKonsequente Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO bei beharrlicher Schuldnerverweigerung
Bei der Vollstreckung von titulierten Auskunftsansprüchen stellt sich immer wieder die Frage, ob die Verpflichtung zur Auskunftserteilung oder zur Vorlage von Unterlagen eine vertretbare Handlung (§ 887 ZPO) oder eine unvertretbare Handlung (§ 888 ZPO) darstellt. Gerade bei komplexen Gesellschaftsstrukturen, etwa Publikums-KG mit vielen Anlegern als Kommanditisten, hängt die Durchsetzbarkeit entscheidend davon ab, ob und in welchem Umfang die Mitwirkung des Schuldners zwingend erforderlich ist. Der BGH hat hierzu zugunsten von Gläubigern entschieden, dass die Pflicht zur Erteilung einer umfassenden gesellschaftsrechtlichen Auskunft, die ohne Kenntnis der internen Datenstruktur, der Speicherorte und der Zugangsdaten nicht vollständig erfüllt werden kann, eine originär unvertretbare Handlung darstellt und auch dann ausschließlich nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist, wenn technische Teilschritte theoretisch von Dritten vorgenommen werden könnten.
Sachverhalt
Weiter mit Account
- Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
- Zugriff auf den AS-Kompass
- Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
AUSGABE: VE 3/2026, S. 48 · ID: 50699741
