GerichtsvollzieherNochmals: überhöhter Kostenvorschuss des Gerichtsvollziehers
. 235029
| In VE 23, 6, haben wir darüber berichtet, dass Gerichtsvollzieher (GV) in der Praxis oft zu hohe Kostenvorschüsse von Gläubigern anfordern. Das AG Haldensleben hat nun (20.3.23, 6 M 1934/22, Abruf-Nr. 235029) dem Gläubiger insoweit im Rahmen seiner Erinnerung teilweise Recht gegeben. |
Der GV hatte beim Gläubiger für das Verfahren der Abnahme der Vermögensversicherung nach §§ 802c, 802f ZPO einen Kostenvorschuss von 100 EUR gefordert. Das AG setzte diesen auf 70 EUR fest.
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AUSGABE: VE 6/2023, S. 95 · ID: 49413473