Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Anmelden
  1. Startseite
  2. VB VereinsBrief
  3. Gerichtliche Ermächtigung beim Minderheitenbegehren auch bei nicht eingetragenen Vereinen

VBVereinsBrief
März 2026

MitgliederversammlungGerichtliche Ermächtigung beim Minderheitenbegehren auch bei nicht eingetragenen Vereinen

03.03.20261 Min. Lesedauer IWW

Damit der Vorstand Entscheidungen nicht blockieren kann, indem er keine Mitgliederversammlung einberuft, sieht § 37 BGB die Berufung auf Verlangen einer Minderheit vor. Dazu müssen zehn Prozent der Mitglieder zunächst einen Antrag an den Vorstand richten. Folgt der dem nicht, kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen. Das – so das AG Lemgo – gilt auch für den nicht im Vereinsregister eingetragenen und damit nicht rechtsfähigen Verein.

Das Verlangen einer im Gesetz oder in der Satzung genannten Minderheit von Vereinsmitgliedern an den Vorstand, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, ist ein gesetzlich normiertes legitimes Mittel. Dieser Minderheitenantrag gemäß § 37 Abs. 2 BGB und das gesamte damit einhergehende Verfahren gilt auch für den nicht im Vereinsregister eingetragenen und damit nicht rechtsfähigen Verein (AG Lemgo, Beschluss vom 04.11.2025, Az. 06 AR 531/25, Abruf-Nr. 252651).

Weiter mit Account

  • Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
  • Zugriff auf den AS-Kompass
  • Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
Kostenlos registrierenEinloggen

AUSGABE: VB 3/2026, S. 3 · ID: 50755517

Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Heft-Reader
2026
Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht
Bildrechte