ReparaturkostenUpdate: Gemacht oder nicht gemacht und Werkstattrisiko
| Die durch das Urteil des BGH vom 26.4.22, VI ZR 147/21 entstandene Problematik im Hinblick auf die die dortigen Ausführungen zum subjektbezogenen Schadenbegriff einleitende Formulierung „Wurden die Arbeiten aber tatsächlich durchgeführt, so wären die dadurch entstandenen Kosten nach den dargelegten Grundsätzen im Verhältnis des Klägers zur Beklagten unabhängig von der Frage erstattungsfähig, ob sie objektiv erforderlich waren ...“ beschäftigt mit Intensität die Gerichte. |
Es war ja sehr vorhersehbar, dass die unter dem subjektbezogenen Schadenbegriff („Werkstattrisiko“) leidenden Versicherer den Strohhalm ergreifen und – in der Regel ins Blaue hinein – die Durchführung dieses oder jedes Arbeitsschritts bestreiten werden. Und so ist es gekommen.
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AUSGABE: VA 5/2023, S. 79 · ID: 49320579