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Mai 2023

ReparaturkostenAbgetreten und zurückabgetreten: Ist damit das Werkstattrisiko perdu?

Abo-Inhalt14.04.20234754 Min. Lesedauer IWW

| Eine Leserfrage zeigt auf, was neuerdings seitens eines Versicherers vorgetragen wird: Sei die Forderung auf Erstattung der Reparaturkosten ursprünglich vom Geschädigten an die Werkstatt abgetreten worden und dann vor der Klageerhebung per Rückabtretung zurück in die Hände des Geschädigten gegangen, seien der subjektbezogene Schadenbegriff und damit der Grundsatz des Werkstattrisikos nicht mehr anwendbar. |

Denn die Rechtsprechung zum Werkstattrisiko schütze zunächst den Geschädigten. Wenn der aber die Forderung auf die Werkstatt übertrage, ginge die Anwendbarkeit des subjektbezogenen Schadenbegriffs in Anwendung der Entscheidung des BGH vom 22.6.22, VI ZR 147/21 verloren. Und weil die Forderung nun „werkstattrisikobereinigt“ sei, könne sie auch nur werkstattrisikobereinigt an den Geschädigten zurückfließen. Ist das nachvollziehbar?

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AUSGABE: VA 5/2023, S. 76 · ID: 49328053

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