KraftfahrzeugrennenDemonstration des Fahrkönnens ist kein verbotenes Rennen
| Demonstrationen individuellen Fahrkönnens werden bereits begrifflich nicht als Rennen im Sinn des § 315d StGB erfasst, es sei denn, es geht auch hier um die Erzielung von Bestzeiten, Höchstgeschwindigkeiten oder von höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten. |
So hat das AG Hamburg-Bergedorf entschieden (29.11.22, 419a S 17/22, Abruf-Nr. 233161) und die Eröffnung des Hauptverfahrens, in dem dem Angeschuldigten ein Verstoß gegen § 315d StGB zur Last gelegten worden ist, abgelehnt.
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AUSGABE: VA 5/2023, S. 82 · ID: 48988498