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VertragsgestaltungAngehörigen-Vertragsverhältnisse in Freiberufler-Praxen

Leseprobe02.07.20257261 Min. Lesedauer IWW

| Hier werden Textbausteine mit Links zur Quellendatenbank (Abrufnummern), zu eigenen Beiträgen (Archiv aus 2025) und Dejure-Quellen also Paragraphen Aktenzeichen etc. eingefügt. Kurzum: Alles was zu den benannten Quellen verlinkt werden soll. |

Los geht`s

Der BFH hat mit seinem brandaktuellen Urteil vom 25.2.25 (VIII R 41/23, Abruf-Nr. 248226 ) eine interessante Möglichkeit geschaffen. Die Besteuerung von Kapitalauskehrungen einer GmbH richtet sich bei einem i. S. d. § 17 EStG beteiligten Gesellschafter

  • nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG, soweit von der Gesellschaft erwirtschaftete Gewinne ausgeschüttet werden und
  • nach § 17 Abs. 4 EStG, soweit eine Einlagenrückgewähr erfolgt.

Die geänderte Verwaltungsauffassung gilt ab dem 1.1.26 und soll die steuerliche Behandlung an die völkerrechtliche Sichtweise anpassen (BMF 15.4.25, IV B 2 - S 1301/01408/007/001, BStBl I 25, 1008)

Der BFH (18.5.21, I R 4/17, s. PIStB 22, 4) betont die Bedeutung des Stand-alone-Ratings, während die Finanzverwaltung in den VWG VP 2024 diverse Ansätze zur Vereinfachung und Rechtssicherheit bietet.

Die korrekte Anwendung dieser Regeln minimiert steuerliche Risiken und optimiert die Verrechnungspreisgestaltung, wie dieser dritte und letzte Teil der Beitragsserie zeigt (Teil 1 und 2 s. PIStB 25, 160, 196). Nähere Informationen zu diesen und weiteren Veranstaltungen finden Sie unter www.iww.de/webinare.

Das hat das FG Baden-Württemberg (26.9.24, 3 K 718/24) entschieden

Der Schuldentragfähigkeitstest sowie der Bedarfs- und Verwendungstest sind nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 3d S. 1 Nr. 1 AStG kumulativ zu erfüllen (BMF 12.12.24, IV B 3 – S 1341/19/10017 :004, BStBl I 25, 207, Tz. 3.129).

Praxistipp | Über das Portal des BZSt ist eine Verifizierung einer britischen USt-IdNr. nicht mehr möglich. Diese hat nunmehr über die Internetseite der britischen Finanzbehörde zu erfolgen: www.iww.de/s13076.

Reitunterricht, der primär der Freizeitgestaltung dient, ist umsatzsteuerpflichtig (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 22.01.2025, Az. XI R 9/22).

  • Für die Ausdauer und ein speziell auf das Herz fokussiertes Training bietet sich High-Intensity-Interval-Training (HIIT) an (PP 12/2019, Seite 12). Was zunächst gerade für ältere Personen wenig geeignet scheint, hat sich in Wissenschaft und Praxis als hervorragender Ansatz erwiesen, um kurzfristig maximale Trainingserfolge zu erzielen.

Kann z. B. ein angemeldeter Arbeitnehmer nicht an der Veranstaltung teilnehmen, müssen die auf ihn entfallenden Teilnehmergebühren auf die übrigen Läufer verteilt werden (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.04.2021, Az. VI R 31/18, Abruf-Nr. 223501).

Die Kosten für die Anfahrt zur Veranstaltung dürfen jedoch als Reisekosten steuerfrei erstattet werden, wenn die Organisation dem Arbeitnehmer obliegt (vgl. z. B. LfSt Bayern, Verfügung vom 01.08.2022, Az. S 2371.1.1-3/1 St32).

Das sei unzumutbar (LG Ravensburg 27.5.25, 6 O 221/24, n. rkr., Abruf-Nr. 248384, eingesandt von RA Mato Dominkovic, Ulm).

ie Klage richtete sich gegen die Württembergische Versicherung AG statt gegen die Württembergische Gemeinde-Versicherung a. G. (AG Geislingen 18.10.24, 6 C 522/24, Abruf-Nr. 248410, eingesandt von RA Jörg Schulle, Oberkochen).

Nach der Rechtsprechung des BGH entspricht der berechtigte Regulierungsbetrag dem Gegenstandswert im Außenverhältnis zum Schädiger (BGH 18.7.17, VI ZR 465/16, Abruf-Nr. 196206; BGH 9.1.18, VI ZR 82/17, Abruf-Nr. 199533). Dass der Anwalt im Innenverhältnis zum Geschädigten in dessen Rolle als Mandant einen Anspruch aus einem höheren Gegenstandswert haben kann, schließt der BGH nicht aus (BGH 18.7.17, VI ZR 465/16, Rn. 13).

Beachten Sie | Mit diesem Urteil hat sich das OLG Hamm der insoweit weitgehend einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung angeschlossen (vgl. insbesondere BayObLG 24.7.20, 205 StRR 216/20, Abruf-Nr. 218007).

Die Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO ist kein Fall des Ruhens des Verfahrens im Sinne des § 32 OWiG. So hat das AG Rottweil entschieden (11.11.24, 9 OWi 27 Js 10046/23 (3), Abruf-Nr. 246461).

Durch die Einstellung wird also die Frist nach § 33 Abs. 3 S. 4 OWiG nicht verlängert (BeckOK OWiG/Gertler, § 32 Rn. 21; Krenberger/Krumm, OWiG, 5. Aufl. § 32 OWiG Rn. 20). Vielmehr wird der Fall der Einstellung nach § 205 StPO von § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG erfasst.

Übersicht 3: Tathandlung Entfernen

Entscheidung

Leitsatz/Sachverhalt

LG Düsseldorf

27.7.21, 8 Qs 30/21,

DAR 21, 703

Der Tatbestand des § 142 StGB ist ausgeschlossen, wenn nur der Unfallverursacher selbst einen Schaden erleidet, insbesondere, weil nur das in seinem Eigentum stehende Fahrzeug beschädigt worden ist. Hierunter fällt auch ein Leasingfahrzeug, wenn der Unfallverursacher als Leasingnehmer für den Schaden einzustehen hat. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn das Fahrzeug im Eigentum des Arbeitgebers steht. Es ist nicht ersichtlich, dass in einem solchen Fall der Unfallverursacher die Schäden an dem Pkw wie ein Eigentümer selbst zu tragen hätte.

Dem ist bei Bestimmung des Einziehungsumfangs auch Rechnung zu tragen, wenn die Tatbeute als „Substrat“ und zugleich die vom Täter durch nachfolgende Steuerverkürzungen erzielte Ersparnis i. H. d. auf das Erlangte anfallenden USt- und Ertragsteuern im Wege der Titulierung des staatlichen Zahlungsanspruchs abgeschöpft werden sollen; in diesem Fall unterläge sonst ein höherer als der insgesamt zugeflossene Betrag der Einziehung (vgl. PStR 24, 170). Das gilt auch, wenn Zahlungen auf eine Einziehungsanordnung in anderen Veranlagungszeiträumen steuerlich wieder angesetzt werden können (BGH 28.11.24, 1 StR 340/24; vgl. auch PStR 23, 221).

Beantragt ein Elternteil die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über eine Namensänderung des Kindes, muss das Familiengericht neben allgemeinen Kindeswohlbelangen auch die Erfolgsaussicht eines entsprechenden Antrags zu prüfen (BGH 9.11.16, XII ZB 298/15, MDR 17, 92).

Ob bzw. unter welchen Bedingungen niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte einen Anspruch darauf haben, Einsicht in die Ausbildungsakte ihrer Auszubildenden zu erhalten, darüber hat das Verwaltungsgericht (VG) Bremen jüngst entschieden (Urteil vom 17.12.2024, Az. 4 K 1065/23).

Hintergrund ist, dass die Zahnärztekammern zwar zuständig für die Berufsausbildung der zahnmedizinischen Fachangestellten nach § 71 Abs. 6 Berufsausbildungsgesetz (BBiG) sind und Verzeichnisse – die Ausbildungsakten – mit zahlreichen Informationen führen müssen, bspw. über die persönliche und fachliche Eignung von Auszubildenden und Ausbildungsstätten (§§ 34, 35 Abs. 1 Ziff. 2 BBiG).

Wenn künstliche Intelligenz (KI) etwa in der Diagnostik in der Praxis eingesetzt wird, wirft dies haftungsrechtliche Fragen auf für den Fall einer fehlerhaften Behandlung. Für die Patientenaufklärung gelten beim Einsatz KI-gestützter Anwendungen strengere Anforderungen als bei herkömmlichen Eingriffen (ZP 06/2025, Seite 3) Doch wer haftet eigentlich unter welchen Voraussetzungen, wenn der Behandler bei der Anwendung von KI – oder wenn die KI selbst einen Fehler macht?

Tipp | Lesen Sie zum Thema auch den Beitrag der Referentin „Zahnbehandlung in ambulanter Vollnarkose“ in ZP 03/2025, Seite 3. Denn schwerwiegende Komplikationen sind selten, aber eine Vollnarkose ist nicht risikofrei. Tödliche Verläufe bei Zahnbehandlungen sind ein sensibles Thema und geben Anlass, sich mit den rechtlichen Anforderungen zu befassen.

Der Zahnarzt reagierte hierauf nicht, woraufhin wiederrum der Webdesigner einen DSGVO-Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO ihm gegenüber geltend machte. Das Auskunftsrecht garantiert betroffenen Person, dass sie von dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen dürfen, welche Daten über Sie gespeichert sind bzw. verarbeitet werden. Hierauf reagierte der Zahnarzt ablehnend, da das Auskunftsersuchen offenkundig unbegründet war i.S. von Artikel 12 Absatz 5 lit b) DSGVO. In der Folge ließ der Webdesigner ungefragt ein sog. „Beweissicherungsgutachten“ durch seinen Bruder erstellen, der die Daten des Zahnarztes auf seiner Webseite sammelte.

Das AG Mainz (Urteil vom 27.03.2025, Az. 88 C 200/24, online unter iww.de/s13155) bewertete das Vorgehen des Webdesigners als rechtsmissbräuchlich nach § 242 BGB mit der Folge, dass dessen Ansprüche vor Gericht scheiterten.

Aushilfsbeschäftigungen in den Schul- oder Semesterferien sind in der Regel Gegenstand eines abhängigen Dienstverhältnisses. Eine selbstständige Tätigkeit liegt nur in seltenen Ausnahmefällen vor. Arbeitgeber müssen den Arbeitsvertrag mit der Ferienaushilfe schriftlich abschließen. Denn ein befristeter Arbeitsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform (§ 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz [TzBfG]). Ein entsprechendes Vertragsmuster steht bereit auf iww.de/zp > Abruf-Nr. 50467160.

  • Kinder über 13 und unter 15 Jahren dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie eine leichte Aushilfsarbeit (z. B. Verteilung von Prospekten) ausüben und die Arbeitszeit nicht mehr als zwei Stunden am Tag und fünf Tage in der Woche beträgt. Die Arbeit darf nicht nach 18 Uhr, nicht vor und nicht während des Schulunterrichts ausgeführt werden (§ 5 Abs. 3 JArbSchG; § 15 JArbSchG)
  • Jugendliche im Alter zwischen 15 und 18 Jahren dürfen während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden (§ 5 Abs. 4 JArbSchG). Sie dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich, nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich sowie an maximal fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. An Samstagen und Sonntagen dürfen sie in der Regel nicht eingesetzt werden. Ausnahmen gibt es bspw. bei der Beschäftigung in Gaststätten, Bäckereien und Konditoreien (§ 16 JArbSchG). Daneben gelten weitere Schutzvorschriften, z. B. zum Schutz vor gefährlichen Arbeiten und Akkordarbeit (§§ 22 ff. JArbSchG).

Das hat das OLG Hamm (25.3.25, 4 ORs 19/25, Abruf-Nr. 248579) in einem Fall verneint.

Nach § 17 Abs. 8 Nr. 2 S. 1 VOB/B hat der Auftraggeber eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf von zwei Jahren nach Ausstellung zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart wurde.

Möglich ist nach dem OLG Schleswig (12.2.25, 12 U 9/23, Abruf-Nr. 248580) allerdings, dass die Parteien – ggf. auch unter konkludenter Abbedingung von § 17 Abs. 8 Nr. 2 S. 2 VOB/B – zum Rückgabezeitpunkt vereinbaren.

Der BGH hält § 130d S. 1 ZPO für eröffnet.

Genügt der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 ZPO als zugestanden (BGH 8.3.21, VI ZR 505/19; 10.2.22, IX ZR 148/19).

Diese Auffassung vertritt das OLG Köln (10.4.25, 15 U 249/24, Abruf-Nr. 248581) im Streit der Gerichte um die angemessene Speicherdauer von personenbezogenen Daten bei Auskunfteien. Seine Entscheidung stützt es im Wesentlichen auf die Entscheidung des EuGH (7.12.23, C-26/22) über die zulässige Speicherdauer einer Information über eine erteilte Restschuldbefreiung. Die Gegenauffassung stellt auf die sachgerechte Interessenabwägung im Code of Conduct der Auskunftswirtschaft ab, die eine dreijährige Speicherfrist vorsieht (OLG Frankfurt 18.1.23, 7 U 100/22; OLG Bremen 3.7.23, 1 U 8/22; OLG München 30.1.25, 37 U 3936/24 und 20.2.25, 37 U 4148/24; OLG Koblenz 5.3.25, 5 U 1018/24 und 10.3.25, 5 U 1026/24; OLG Stuttgart 4.4.25, 9 U 141/24).

Einem Mobilfunkkunden, der seinen Vertrag „widerrufen“ haben will und deshalb keine Entgelte gezahlt hat, steht nach dem BGH (28.1.25, VI ZR 183/22, Abruf-Nr. 246768) gegen das Mobilfunkunternehmen ein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO zu, wenn das Unternehmen seine Pflichten aus Art. 5, 6 i. V. m. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO verletzt, indem es personenbezogene Daten an die SCHUFA meldet, obwohl die Forderungen streitig und noch nicht tituliert sind. Eine Meldung hätte daher nicht erfolgen dürfen.

Stürzt ein Mitarbeiter, weil er sich beim Kaffeetrinken während einer Besprechung verschluckt, und verletzt sich schwer, ist der Sturz ein Arbeitsunfall. Denn der Kaffee hatte einen betrieblichen Zweck, so das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt (Urteil vom 22.05.2025, Az. L 6 U 45/23).

Während einer morgendlichen Besprechung im Baucontainer trank ein Bauarbeiter Kaffee, verschluckte sich, ging hustend nach draußen und verlor dort kurz das Bewusstsein. Er stürzte mit dem Gesicht auf ein Metallgitter und zog sich einen Nasenbeinbruch zu. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Das Kaffeetrinken gehöre zum privaten Lebensbereich, argumentierte sie. Das LSG bewertete den Vorfall anders. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII ist ein Unfall dann versichert, wenn er im Zusammenhang mit einer Tätigkeit steht, die dem versicherten Aufgabenbereich zuzurechnen ist.

Kann z. B. ein angemeldeter Arbeitnehmer nicht an der Veranstaltung teilnehmen, müssen die auf ihn entfallenden Teilnehmergebühren auf die übrigen Läufer verteilt werden (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.04.2021, Az. VI R 31/18, Abruf-Nr. 223501).

Eine sportliche Betätigung als Betriebssport steht nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat, regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Unternehmensangehörige beschränkt ist, Übungszeit und Übungsdauer im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und der Sport unternehmensbezogen organisiert ist (Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.03.2023 (Az. L 3 U 66/21, Abruf-Nr. 234577, vgl. PP 06/2023, Seite 2, Abruf-Nr. 49330596).

Leitsatz: BGH 15.4.25, VIII ZR 300/23

Bei Fehlen eines schriftlichen Energieversorgungsvertrags richtet sich das Leistungsangebot eines Strom- und Gasversorgungsunternehmens an den Vermieter und Eigentümer, wenn die einzelnen Zimmer der Wohnung durch separate Mietverträge vermietet sind, die Wohnung aber lediglich über einen Zähler für Strom und Gas verfügt (Abruf-Nr. 247923).

Weiterführende Hinweise
  • Energieversorger: Mitteilung von Preisänderungen, FMP 23, 58
  • Energiepreisänderungen: Der BGH begründet die „Drei-Jahres-Lösung“, FMP 22, 214
  • Ausführlich mit Beispielen: Burhoff, RVGprof 25, 100
  • Siehe auch noch unsere Rechtsprechungsübersicht zum E-Scooter im Straf- und Bußgeldrecht in VA 24, 15
  • Ältere Therapeuten oder Trainer – ein Glücksfall für jede Einrichtung (PP 03/2025, Seite 16)
  • Wann liegt ein langfristiger Heilmittelbedarf vor? (PP 05/2021, Seite 5 ff.)
  • Beitrag „Als Folge des „Herrenberg-Urteils“: Neue Übergangsregelung für Lehrkräfte bis Ende 2026“, LGP 3/2025, Seite 73 → Abruf-Nr. 50322574

| Mitarbeitende Ehepartner, Darlehen von Angehörigen, die Anmietung einer Praxisimmobilie von Verwandten oder Angehörige als Mitgesellschafter kommen in der Praxis häufig vor. Die Finanzverwaltung betrachtet diese Vertragsverhältnisse allerdings argwöhnisch, da sie mangels Interessengegensatzes der Vertragsparteien davon ausgeht, dass diese Gestaltungen nur gewählt wurden, um Steuern zu sparen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Anforderungen an Arbeits-, Darlehens- und Mietverträge mit Angehörigen und geht dabei auf die jüngere Rechtsprechung ein. |

1. Welche Familienmitglieder sind nahe Angehörige?

Angehörige sind nach § 15 Abs. 1 AO

  • der/die Verlobte,
  • der (die) Ehegatte(in),
  • Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
  • Geschwister,
  • Kinder der Geschwister,
  • Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
  • Geschwister der Eltern sowie
  • Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Auch Schwiegereltern und Schwiegerkinder (BFH 5.2.88, III R 234/84) sowie Personen in eheähnlichen Verhältnissen (BFH 14.4.88, IV R 225/85) gehören dazu, wenn es um Angehörigenvertragsverhältnisse geht. Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft werden in § 15 AO nicht aufgeführt, dürften aber Ehegatten gleichgestellt sein. Hierzu ist ein Verfahren anhängig (BFH VIII R 23/11). Der BFH muss die Frage klären, ob die Rechtsprechung zur Anerkennung von Angehörigenverträgen nach den Maßstäben des Fremdvergleichs auf Lebenspartnerschaften übertragbar ist.

Praxishinweis | Zwischen Eltern und volljährigen Kindern sind – anders als zwischen Ehegatten, die in einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft leben – die Grundsätze über Angehörigenvertragsverhältnisse nicht anwendbar. Unter anderem widerspricht es der Lebenserfahrung, dass sich volljährige Kinder in persönlichen und geschäftlichen Angelegenheiten stets den Wünschen der Eltern unterordnen (BFH 26.7.84, IV R 11/81).

Eine Scheidung beendet – anders als ein Verlöbnis – nicht das Näheverhältnis (Winter (2013), „Verträge mit nahen Angehörigen“, DATEV Kompaktwissen für den Berater, S. 7).

2. Welche Vorteile bieten Angehörigenvertragsverhältnisse?

Im Folgenden wird auf die Vorteile von Arbeits-, Darlehens- und Mietverträgen mit Angehörigen näher eingegangen. Dabei ist es erforderlich, Angehörigenvertragsverhältnisse von Unterstützungsleistungen in der familiären Haushaltsgemeinschaft und von missbräuchlichen Gestaltungen zu unterscheiden.

2.1 Arbeitsverträge

Bei Arbeitsverträgen kann der steuerliche Vorteil aus folgenden Effekten kommen:

Praxishinweis | Minijobber sind nach neuem Recht grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Vom Beitragssatz (2014: 18,9 %) bringt der Arbeitgeber 15 % auf und der Minijobber 3,9 %. Daher kann ein Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht ratsam sein.

  • Betriebsausgabenabzug auf Ebene der Praxis i.V. mit dem zusätzlichen Arbeitnehmerpauschbetrag beim Angehörigen,
  • Gewährung von lohn- und sozialversicherungsfreien Zuwendungen,
  • pauschalierte Lohnbesteuerung mit einem Prozentsatz unter dem persönlichen Steuersatz des Ehepaars,
  • Betriebsausgabenabzug für einen beim Angehörigen nicht zu versteuernden Minijob.

2.2 Darlehensverträge

Bei Darlehensverträgen ergibt sich der Steuervorteil aus dem Zusammenspiel von betrieblichem Schuldzinsenabzug bei der Praxis und der Verlagerung von Einkünften auf Personen wie Pensionäre oder Kinder mit geringer oder gar keiner Steuerbelastung (weil unter dem Grundfreibetrag). Denn Zinsen aus privaten Darlehen zwischen nahestehenden Personen i.S. von § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG unterliegen ohne Abzug des Sparer-Pauschbetrages der tariflichen Einkommensteuer und nicht der Abgeltungsteuer.

Näheverhältnis und Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG)

Allerdings ist insbesondere die Auslegung der Frage der nahestehenden Person bisher noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt und richtet sich nach der Definition im BMF-Anwendungserlass zur Abgeltungsteuer (BMF 9.10.12, V C 1 - S 2252/10/10013, Rz. 136): Danach stehen sich der Steuerpflichtige und eine andere Person nahe, wenn

  • die Person auf den Steuerpflichtigen einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder umgekehrt
  • der Steuerpflichtige auf diese Person einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder
  • eine dritte Person auf beide einen beherrschenden Einfluss ausüben kann
  • oder die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die nahestehende Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben oder
  • wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat. Sind Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige i.S. des § 15 AO oder ist an einem Personenunternehmen der Steuerpflichtige und/oder ein Angehöriger beteiligt, liegt ein derartiges Verhältnis vor.

Liegt kein Angehörigenverhältnis i.S. dieser Vorschrift vor, ist von einem nahestehenden Verhältnis auszugehen, wenn die Vertragsbeziehungen einem Fremdvergleich entsprechend der Grundsätze der Rz. 4 bis 6 des BMF (23.12.10, IV C 6 - S 2144/07/10004, Steuerrechtliche Anerkennung von Darlehensverhältnissen zwischen Angehörigen) nicht entsprechen. Zum Näheverhältnis i.S. von § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG sind eine ganze Reihe von FG-Verfahren anhängig (Rev. BFH VIII R 35/13, VIII R 23/13, VIII R 44/13 und VIII R 31/11).

Das FG München (26.2.13, 11 K 2365/10 Rev. BFH VIII R 44/13) führt hierzu aus: In der Literatur wird die Auffassung des BMF teilweise geteilt (vgl. z.B. Schmidt/Weber-Grellet EStG, § 32d Rz. 8; Storg in Frotscher, EStG, § 32d Rz. 20a; Boochs in Lademann, EStG, § 32d Rz. 18a). Teilweise wird hingegen die Auffassung vertreten, dass der Angehörigenbegriff des § 15 AO nicht zwangsläufig mit dem Begriff der nahestehenden Personen i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG deckungsgleich sei. Die Formulierung sei eine nahezu wörtliche Wiedergabe des § 1 Abs. 2 AStG, ohne dass die Besonderheiten des jeweiligen normativen Kontexts berücksichtigt worden seien. Nicht in jedem Fall sei ein Angehöriger eine nahestehende Person. Der Begriff der nahestehenden Person sei nicht mit dem bislang im EStG geläufigen Begriff des Angehörigen identisch. Aus den Fallgruppen des § 1 Abs. 2 AStG lasse sich abstrahieren, dass Personen einander nahestehen, wenn zwischen ihnen eine weitgehende Interessenidentität bestehe, u.a. dann, wenn eine Person ein eigenes Interesse an der Einkünfteerzielung durch die andere Person hat. Diese Voraussetzung sei im Einzelfall zu untersuchen (vgl. Baumgärtel/Lange in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 32d Rz. 20).

2.3 Mietverträge

Mietverträge mit Angehörigen werden oftmals gewählt, weil die Praxisimmobilie aus dem Betriebsvermögen herausgehalten werden soll, damit Wertsteigerungen bei einer späteren Veräußerung aus dem Betriebsvermögen nicht versteuert werden müssen. Rechnet die Immobilie zum Privatvermögen des Angehörigen, wird der Wertzuwachs nach Ablauf von zehn Jahren nicht mehr besteuert.

Praxishinweis | Am Rande sei hier auch auf die Möglichkeit hingewiesen, Wohnraum zu mindestens 66 % der ortsüblichen Miete bei vollem (!) Werbungskostenabzug an Angehörige vermieten zu können. Beträgt die Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Miete werden die Werbungskosten gemäß § 21 Abs. 2 EStG entsprechend dem Anteil der unentgeltlichen Vermietung gekürzt.

2.4 Gegenseitige Unterstützung in einer familiären Haushaltsgemeinschaft

Von den steuerlich anzuerkennenden Verträgen unter Angehörigen sind Tätigkeiten oder Nutzungsüberlassungen im Rahmen der familiären Haushaltsgemeinschaft abzugrenzen. Sie sind grundsätzlich der steuerlich irrelevanten Privatsphäre zuzuordnen (§ 12 EStG) und können auch nicht durch schuldrechtliche Verträge in den Bereich der Einkünfteerzielung verlagert werden. Betroffen sind davon z.B:

  • die Reinigung des häuslichen Arbeitszimmers durch die Ehefrau (BFH 27.10.78, VI R 166, 173, 174/76, BStBl II 79, 80),
  • der Telefondienst und Botengänge von Kindern eines Arztes (BFH 17.3.88, IV R 188/85, BStBl II 88, 632; BFH 9.12.93, IV R 14/92, BStBl II 94, 298),
  • die Vermietung im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (BFH 8.8.90, IX R 122/86, BStBl II 91, 171; BFH 30.1.96, IX R 100/93, BStBl II 96, 359),

  • die Pflege eines Angehörigen im Familienhaushalt (BFH 14.9.99, IX R 88/95, BStBl II 99, 776),
  • die Vermietung von Wohnräumen im Haus der Eltern, die keine abgeschlossene Wohnung bilden, an volljährige unterhaltsberechtigte Kinder (BFH 16.1.03, IX B 172/02).

2.5 Missbräuchliche Gestaltungen

Stellt sich eine Vereinbarung zwischen Angehörigen nicht als eine familiäre Unterstützung dar und genügt sie den von Rechtsprechung und Finanzverwaltung aufgestellten strengen Kriterien (s. unter 3.), dann ist dennoch zu prüfen, ob die Gestaltung missbräuchlich gewählt wurde. Ein Missbrauch liegt nach § 42 Abs. 2 AO vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind. Gestaltungsmissbrauch kann z.B. vorliegen bei:

Abgrenzung zur Gesamtplanrechtsprechung

Neben § 42 AO wird auch immer die Gesamtplanrechtsprechung (BFH 6.9.00, IV R  8/99) bemüht, um steuersparende Gestaltungen nicht anerkennen zu müssen. Für einen Gesamtplan werden mehrere Rechtsgeschäfte, die auf einer einheitlichen Planung beruhen und in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, zu einem einheitlichen Vorgang zusammengefasst und das Ergebnis steuerlich subsummiert. Beim Gestaltungsmissbrauch wird die beanstandete Gestaltung durch eine andere ersetzt.

Es gibt jedoch Anzeichen, dass der BFH sich vom Gesamtplan zu distanzieren beginnt (BFH 9.11.11, X R 60/09; BFH 2.8.12, IV R 41/11).

Jüngst hatte der BFH (22.10.13, X R 14/11 ) sogar im Kontext der Übertragung von Wirtschaftsgütern unter nahen Angehörigen entschieden, dass die Gesamtplanrechtsprechung nicht anwendbar sei, wenn sich der Steuerpflichtige bewusst für die Übertragung von Wirtschaftsgütern in Einzelakten entscheidet und sich diese Schritte zur Erreichung des „Gesamtzieles“ als notwendig erweisen, auch wenn dem Ganzen ein vorab erstelltes Konzept zugrunde liegt und die Übertragungen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zueinander erfolgen. Sieht ein vorab erstelltes Konzept vor, dass Teile des vereinbarten Kaufpreises – oder gar der gesamte vereinbarte Betrag – unmittelbar als Schenkung von dem Veräußerer an den Erwerber zurückfließen, liegt in Höhe des zurückgeschenkten Betrags keine entgeltliche Übertragung vor.

  • Überkreuzvermietung (z.B. FG Münster 20.1.10, 10 K 5155/05/E): Eltern und Kind vermieten sich wechselseitig ihre Wohnungen, damit Aufwendungen abziehbar gemacht und negative Einkünfte zum Zwecke der Steuerersparnis erzielt werden können.
  • Vermietung um Vorsteuerabzug zu erlangen: Nach der Rechtsprechung des BFH steht der Ehefrau eines Arztes oder Zahnarztes der Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für den Erwerb oder die Errichtung von Praxisräumen, die sie ihrem Ehemann vermietet, nach § 42 AO dann nicht zu, wenn sie die laufenden Aufwendungen für das Grundstück und den Kapitaldienst nicht aus der Miete und sonstigem eigenen Einkommen decken kann und deshalb auf zusätzliche Zuwendungen ihres Ehemannes in nicht unwesentlichem Umfang angewiesen ist (BFH 16.1.92, V R 1/91, BStBl II 92, 541; BFH 10.9.92, V R 104/91, BStBl II 93, 253).

3. Voraussetzungen der steuerlichen Anerkennung

Nach der Rechtsprechung des BFH ist die steuerrechtliche Anerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen u.a. davon abhängig, dass die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind (= Einhaltung der Formerfordernisse) und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (vgl. BFH 3.3.04, X R 14/01, BStBl II 04, 826; BFH 19.2.02, IX R 32/98, BStBl II 02, 674; BFH 13.7.99, VIII R 29/97, BStBl II 00, 386, jeweils m.w.N.).

Die Beachtung der zivilrechtlichen Formerfordernisse bei Vertragsabschluss und die Kriterien des Fremdvergleichs aber bilden lediglich Beweisanzeichen (Indizien) bei der im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu treffenden Entscheidung, ob die streitigen Aufwendungen in einem sachlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen oder dem nicht steuerbaren privaten Bereich (§ 12 EStG) zugehörig sind (BFH 7.6.06, IX R 4/04, BStBl II 07, 29).

3.1 Wirksame Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form

Besondere Formerfordernisse bestehen z.B. beim Grundstückskauf und beim Schenkungsversprechen in der notariellen Beurkundung. Besonderheiten gelten auch bei Verträgen mit minderjährigen Kindern, die ggf. eine Ergänzungspflegschaft und eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich machen. Wurde die Form nicht eingehalten, ist die Vereinbarung unwirksam, wenn der Formfehler nicht geheilt wird/werden kann.

Die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertragsabschlusses darf jedoch nicht zu einem eigenen Tatbestandsmerkmal dergestalt verselbständigt werden, dass allein die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formvorschriften die steuerrechtliche Nichtanerkennung des Vertragsverhältnisses zur Folge hat. Die zivilrechtliche Unwirksamkeit eines Vertragsabschlusses zwischen nahen Angehörigen darf daher nicht ausnahmslos zum Ausschluss der steuerlichen Anerkennung des Vertragsverhältnisses führen (BFH 7.6.06, IX R 4/04, BStBl II 07, 294).

Praxishinweis | Die meisten Vertragsverhältnisse setzen keine Form voraus. Dennoch ist die Schriftlichkeit anzuraten, denn der Steuerpflichtige trägt wegen des Vertragsinhalts die objektive Beweislast (Feststellungslast).

Übliche Regelung wesentlicher Vertragsinhalte sind zum Beispiel in

Praxishinweis | Selbst wenn für die Änderung eines Arbeitsvertrags die Schriftform vorgesehen ist, wird durch eine nur mündlich vereinbarte Gehaltserhöhung die steuerliche Anerkennung des Vertrags nicht infrage gestellt (BFH 20.4.99, VIII R 81/94).

Praxishinweis | Wenn nur Sicherheiten fehlen, kann der Darlehensvertrag aber bei kurzen Laufzeiten fremdüblich sein, wenn die anderen Punkte geregelt sind.

Praxishinweis | Von zivilrechtlich nicht wirksamen Vereinbarungen sind die für die Besteuerung unerheblichen Scheingeschäfte nach § 41 AO zu unterscheiden. Ein solches Scheingeschäft liegt z.B. vor, wenn der Vermieter dem Mieter die Miete im Voraus zur Verfügung stellt oder die Miete nach Eingang auf seinem Konto wieder an den Mieter zurückzahlt, ohne hierzu aus anderen – z.B. unterhaltsrechtlichen – Rechtsgründen verpflichtet zu sein (BFH 28.1.97, IX R 23/94, BStBl II 97, 655).

  • Arbeitsverträgen: das Gehalt, die Tätigkeit, die Arbeitszeit, Urlaub sowie Kündigungsfristen.
  • Darlehensverträgen: Darlehensbetrag, die Laufzeit, Rückzahlung, Zinsen, Fälligkeiten und Sicherheiten.
  • Mietverträgen (BFH 17.2.98, IX R 30/96): Mietobjekt, die Miethöhe und Fälligkeiten sowie Regelungen zu Nebenkosten (nicht zwingend erforderlich BFH 17.2.98, IX R 30/96).

3.2 Fremdüblichkeit der Gestaltung

Der Maßstab der Fremdüblichkeit wird sowohl an die Gestaltung als auch an die Durchführung der Vereinbarung gelegt. Grundgedanke ist, dass fremde Dritte aufgrund des Interessensgegensatzes Regelungen wie übermäßige Lohnzahlungen, Darlehen ohne Sicherheiten oder zu billigen Mieten nicht zustimmen würden. Aber auch der Fremdvergleich ist lediglich ein Indiz (BFH 7.6.06, IX R 4/04, BStBl II 07, 29).

3.2.1 Arbeitsverträge

Inwieweit Lohn und sonstige Leistungen (Versorgungsleistungen, Heirats- und Geburtsbeihilfen, Weihnachtsgratifikationen, Tantiemeleistungen an die im Betrieb angestellten Angehörigen) fremdüblich sind, kann durch einen betriebsinternen Vergleich mit anderen Arbeitnehmern ermittelt werden (BFH 10.3.93, I R 118/91).

Praxishinweis | Zu der Frage, ob dem Arbeitnehmer-Ehegatten gewährte Pensionszusagen den erhöhten Anforderungen der BFH-Rechtsprechung an Ernsthaftigkeit, Durchführung sowie Zweck und Nachweis einer Pensionsverpflichtung genügen, ist vor dem BFH ein Verfahren anhängig (Rev. BFH VIII R 49/12, vorgehend: FG Rheinland-Pfalz 22.8.11, 5 K 1669/11).

Überstunden und vor allem aber der Verzicht auf das Führen von Stundenzetteln bedeuten bei einer geringfügigen Beschäftigung von Familienmitgliedern nicht automatisch die steuerliche Ablehnung (BFH 17.7.13, X R 31/12, PFB 13, 319). Auf der anderen Seite darf ein Arbeitsvertrag dem Ehepartner oder anderen Familienmitglied auch nicht unübliche Freiräume in der Arbeitszeitgestaltung gewähren (BFH).

3.2.2 Darlehensverträge

Bei Darlehensverträgen, die zwischen nahen Angehörigen geschlossen werden, werden als Indizien für die Fremdüblichkeit die Vereinbarungen über die Laufzeit und die Rückzahlbarkeit sowie die regelmäßige Entrichtung der Zinsen und die ausreichende Sicherung herangezogen (vgl. BFH 15.4.99, IV R 60/98, BStBl II 99, 524). Allerdings kommt einer fehlenden Besicherung für sich allein keine entscheidungserhebliche Bedeutung im Rahmen der Gesamtwürdigung zu (BFH 19.8.08, IX R 23/07).

Auch hat der BFH (22.10.13, X R 26/11, PFB online 12.12.13) unlängst klargestellt, dass bei der Prüfung der Fremdüblichkeit von zwischen nahen Angehörigen vereinbarten Vertragsbedingungen großzügigere Maßstäbe anzulegen sind, wenn der Vertragsschluss (hier: ein Darlehen) unmittelbar durch die Erzielung von Einkünften veranlasst ist. Dient das Angehörigendarlehen der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern und ist die Darlehensaufnahme daher unmittelbar durch die Einkunftserzielung veranlasst, tritt die Bedeutung der Unüblichkeit einzelner Klauseln des Darlehensvertrags zurück. Entscheidend ist in diesen Fällen vielmehr die tatsächliche Durchführung der Zinsvereinbarung und die fremdübliche Verteilung der Vertragschancen und -risiken.

Praxishinweis | Ein Darlehensvertrag, durch den der Vater seiner Frau und den volljährigen Kindern die Mittel zum Kauf von vermieteten Immobilien zur Verfügung stellt, kann auch dann steuerlich anzuerkennen sein, wenn die inhaltliche Gestaltung nicht in allen Punkten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und es z.B. an einer Besicherung und einer Vereinbarung einer Vorfälligkeitsentschädigung fehlt (FG München 26.2.13, 11 K 2365/10, Rev. BFH VIII R 44/13).

Für den Fremdvergleich sind dabei nicht zwingend die Vertragsbedingungen von Kreditinstituten für Finanzierungen heranzuziehen. Maßstab für den Fremdvergleich sind jedenfalls bei solchen Darlehensverträgen zwischen Angehörigen, die nicht nur dem Interesse des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung dienen, sondern auch das Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage berücksichtigen, nicht allein die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind, sondern ergänzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage (gegen BMF 23.12.10, IV C 6 - S 2144/07/10004, BStBl I 11, 37).

In „Umwandlungsfällen“, in denen das Darlehen aus Mitteln gewährt wurde, die dem Darlehensgeber zuvor vom Darlehensnehmer geschenkt worden waren, bleibt es beim strikten Fremdvergleich (vgl. z.B. BFH 21.10.92, X R 99/88, BStBl II 93, 289). Der strikte Fremdvergleich ist ebenfalls auf Rechtsverhältnisse zwischen Angehörigen anzuwenden, für die die laufende Auszahlung der geschuldeten Vergütung charakteristisch ist (Arbeits-, Miet- oder Pachtvertrag), wenn die tatsächliche Auszahlung durch eine Darlehensvereinbarung ersetzt wird (vgl. z.B. BFH 5.2.88, III R 234/84).

Beim BFH ist schließlich noch ein Verfahren anhängig, bei dem es um die Fremdüblichkeit der Entrichtung von Darlehenszinsen und der ausreichenden Besicherung von Darlehen bei einem insolventen Steuerpflichtigen geht (Rev. BFH X R 25/12, vorgehend: FG München 21.6.12, 10 K 3566/09).

Schenkung mit Rückdarlehen

Bei Einzelunternehmen und bei vom Schenker beherrschten Personengesellschaften, bei denen das Darlehen nicht dem Schenker, sondern der von ihm beherrschten Gesellschaft gewährt wird, geht der BFH davon aus, dass keine Schenkung mit anschließender Darlehensvereinbarung vorliegt, wenn Schenkungs- und Darlehensvertrag in einer Urkunde zusammengefasst werden oder die Verträge nicht in einer Urkunde zusammengefasst sind, aber zwischen Schenkung und Darlehen unter Gesamtwürdigung aller Umstände eine auf einem Gesamtplan beruhende sachliche Verknüpfung besteht (BFH 18.1.01, IV R 58/99; siehe zum Gesamtplan jedoch wie oben erwähnt BFH 22.10.13, X R 14/11).

In diesen Fällen könne – so der BFH – nicht von einer endgültigen Vermögensverlagerung zwischen Schenker und Beschenktem ausgegangen werden. Vielmehr existiere lediglich ein privat veranlasstes Versprechen, künftig Geldbeträge zuzuwenden. Als Konsequenz erachtet der BFH die Zinsen nicht als Betriebsausgaben, sondern als nicht abziehbare Zuwendungen (§ 12 Nr. 2 EStG) und das angebliche Darlehen ist Eigenkapital des Schenkers (BFH 15.4.99, IV R 60/98, BStBl II 99, 524).

Praxishinweis | Diese Betrachtung ist nach Auffassung des FG Münster nicht anwendbar, wenn der Beschenkte das Geld einer juristischen Person überlässt. Dies gilt selbst vor dem Hintergrund der Beherrschung der juristischen Person durch den Schenker. Entscheidend ist, dass zwischen Schenker und Beschenktem eine endgültige Vermögensverschiebung stattgefunden hat, die Darlehensforderung gegen die GmbH also unzweifelhaft dem Beschenkten zusteht. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesellschafter einer GmbH das Geld aus der GmbH über das Darlehenskonto “entnimmt” und einem Angehörigen schenkt, der das Geld der GmbH als Darlehen zurückgewährt (FG Münster 22.6.01, 11 K 2209/00).

Zahlen Eltern ihren Kindern Zinsen aufgrund von entsprechenden Darlehensverträgen, können die Zinsen bei den betrieblichen Einkünften der Eltern selbst dann als Betriebsausgaben abziehbar sein, wenn die Valutabeträge aus Mitteln stammen, die den Kindern zuvor von den Eltern geschenkt worden waren, sofern die Schenkung und das Darlehen unabhängig voneinander vereinbart wurden (BFH 8.12.90, VIII R 1/88).

Besteht jedoch zwischen Schenkung und Darlehensgewährung ein offensichtlicher Zusammenhang, weil die Schenkung mit der Auflage einer Darlehensgewährung verbunden wird, dann sind die Zinsen bei der Ermittlung der betrieblichen Einkünfte nicht als Betriebsausgaben abziehbar. In einem solchen Fall stellen die als „Zinsen” bezeichneten Beträge vielmehr nicht abziehbare Zuwendungen dar (BFH 22.1.02, VIII R 46/00).

Geht dem Darlehen einer minderjährigen Tochter an einen Elternteil eine Schenkung des anderen Elternteils voraus und liegt diesen Rechtsgeschäften ein Gesamtplan der Eltern zur Schaffung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugrunde, sind die insoweit an die Tochter gezahlten Beträge steuerrechtlich nicht als Zinsen, sondern als nicht abziehbare Zuwendungen zu behandeln (BFH 26.3.96, IX R 51/92)

Praxishinweis | Bei der Prüfung von Mietverträgen unter Angehörigen am Maßstab des Fremdvergleichs kann für die Auslegung ursprünglich unklarer Vereinbarungen die spätere tatsächliche Übung der Parteien herangezogen werden. Weisen ein mit Fremden geschlossener Mietvertrag und ein Mietvertrag mit Angehörigen nach ihrem Inhalt oder in ihrer Durchführung gleichartige Mängel auf, so verliert das zwischen fremden Dritten übliche Vertragsgebaren für die Indizienwürdigung an Gewicht. Die Mängel des Angehörigenvertrags deuten dann nicht ohne Weiteres auf eine private Veranlassung des Leistungsaustauschs hin (BFH 28.6.02, IX R 68/99).

3.3.1 Arbeitsverträge

Ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis gilt nur dann als tatsächlich durchgeführt, wenn Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten werden und der Arbeitnehmer-Ehegatte über den Rest frei verfügen kann (BFH 7.2.90, I R 126/84). Es ist dabei nicht schädlich, dass der Lohn auf ein beiden Ehegatten zugängliches Konto (Oder-Konto) überwiesen wird (BVerfG 7.11.95, 2 BvR 802/90).

3.3.2 Darlehens- und Mietverträge

Hinsichtlich der tatsächlichen Durchführung müssen die Zinsen (und Tilgungen) zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werden und der Rückzahlungsanspruch bei langfristiger Laufzeit ausreichend gesichert sein (BFH 15.4.99, IV R 60/98). Bei Mietverträgen ist die Zahlung der Miete zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen wichtig. Erleichterung bietet hier die Einrichtung entsprechender Daueraufträge. Bei Darlehensverträgen kann ein gewichtiges Indiz sein, dass der Finanzierungsbedarf anderenfalls bei einer Bank hätte gedeckt werden müssen.

Praxishinweis | Ein bürgerlich-rechtlich wirksamer Mietvertrag ist auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn die Miete durch Verrechnung mit dem Barunterhalt gezahlt wird (BFH 23.2.94, X R 131/93 – zwischen Eltern und ihrem unterhaltsberechtigten Kind; BFH 16.1.96, IX R 13/92 – zwischen geschiedenen Ehegatten).

Weiterführende Hinweise
  • Winter (2013), Verträge mit nahen Angehörigen, DATEV Kompaktwissen für den BeraterÄrztebrief 5/2013, Arbeitsverträge und sonstige Verträge mit Familienmitgliedern steuerwirksam gestalten, Laufenberg/Michels
  • Angehörigendarlehensverträge: Keine pauschalen Fremdvergleiche zulasten der Steuerpflichtigen (PFB online 12.12.13)
  • Angehörigenarbeitsverhältnis: Steuerliche Anerkennung trotz Mehrarbeit und fehlender Arbeitszeitnachweise (PFB online 23.10.13)
  • Angehörigenvertragsverhältnis: Steuerliche Anerkennung trotz Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formvorschriften (PFB 10, 253)

Diesen - im Hinblick auf die gänzlich unterschiedlichen Befreiungsanforderungen bedeutsamen - Grundsatz scheint der BFH nun aufweichen zu wollen, wenn er bekundet, Leistungsort und persönliches Vertrauensverhältnis sei nicht ausnahmslose Voraussetzung für die Einordnung als Heilbehandlerleistung. Zur Begründung verweist er darauf, dass auch eine medizinisch-technische Assistentin (MTA) gemäß § 4 Nr. 14 UStG a.F. begünstigte Heilbehandlerleistungen erbringen könne (BFH 29.1.98, V R 3/96). Dieser Urteilsverweis überzeugt für die hier fragliche Abgrenzung m.E. jedoch nicht, denn in dem zitierten Verfahren führte eine MTA im Auftrag und in der Praxis von HNO-Ärzten funktionsdiagnostische Voruntersuchungen mit den Patienten durch. Dort waren sowohl der Leistungsortstypus (in der Praxis), als auch das durch den unmittelbaren Patientenkontakt gegebene persönliche Vertrauensverhältnis vorhanden. Demgegenüber erfolgten im vorliegenden Verfahren die Gewebezüchtungsleistungen für Auslandskliniken fernab vom Patienten (außerhalb von Behandlungspraxis oder Wohnung) und ohne jeglichen Kontakt des Laborpersonals zum Patienten in anonymisierter Form, was nach der bisherigen EuGH-Systematik (EuGH 8.6.06, C-106/05, Rz. 33 und 39) zweifelsfrei für den Typus einer Einrichtungsleistung i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der 6. EG-RL sprach.

Plausibel wäre - aber insofern schränkt der BFH seine Aussage nicht ein - die Zielrichtung der BFH-Aussage allenfalls für die alte Rechtslage bis 31.12.08. Denn insofern hatte der BFH (15.3.07, V R 55/03) ausgeführt, da Laborärzte und klinische Chemiker als Katalogberufler bereits unter § 4 Nr. 14 UStG a.F. fallen könnten, widerspreche es dem gemeinschaftsrechtlichen Neutralitätsgrundsatz, wenn inhaltsgleiche Leistungen bei den von Laborärzten bzw. klinischen Chemikern geführten medizinischen Einrichtungen i.S. von § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG nur bei Erfüllung der dort genannten Sozialbindungsquote steuerfrei blieben. Auch wenn MTA in § 4 Nr. 14 UStG a.F. nicht als Katalogberuf aufgeführt sind, ließe sich ein vergleichbares Ergebnis zur Rechtslage bis 2008 auch im vorliegenden Fall mit der zweifelsfreien Einordnung dieses Berufsstandes als ähnliche heilberufliche Tätigkeit rechtfertigen - vorausgesetzt, die Gewebezüchtungsleistungen wurden von MTA durchgeführt.

3.2 Regelmäßige Kostenübernahme durch Sozialversicherungsträger

Der Nachweis der für die Leistungserbringung erforderlichen Berufsqualifikation kann sich auch aus einer „regelmäßigen“ Kostentragung durch Sozialversicherungsträger ergeben, wobei dies nur dann von Bedeutung ist, wenn sie den Charakter eines Befähigungsnachweises hat (BFH 2.9.10, V R 47/09, BStBl II 11, 195, unter II.3.). Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind gemäß §§ 12, 21 Abs. 2 SGB I und § 4 Abs. 2 SGB V

Ortskrankenkassen (§§ 143 ff. SGB V),

Betriebskrankenkassen (§§ 147 ff. SGB V),

Innungskrankenkassen (§§ 157 ff. SGB V),

Landwirtschaftliche Krankenkassen (§ 166 SGB V),

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 167 SGB V) und

Ersatzkrankenkassen (§ 168 SGB V).

Die Kostentragung kann sich im Einzelfall aus den Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern nach den §§ 69 ff. SGB V ergeben. So ist z.B. die Aufnahme der betreffenden Leistungen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nach § 92 SGB V, der Abschluss eines Versorgungsvertrags nach § 111 SGB V oder die Zulassung des Unternehmers oder seiner Berufsgruppe nach § 124 SGB V als Indiz für die erforderliche Berufsqualifikation anzusehen (z.B. BFH 2.9.10, V R 47/09, BStBl II 11, 195, unter II.3.; BFH, 30.4.09, V R 6/07, BStBl II 09, 679, unter II.1.b).

PRAXISHINWEIS | Das Erfordernis der therapeutischen Zweckbestimmtheit ist laut EuGH nicht „in einem besonders engen Sinne zu verstehen, sondern vielmehr unter Berücksichtigung des Zwecks der Steuerbefreiung auszulegen, der darin besteht, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken“. Anderenfalls kommt es zu einer nicht zu vereinbarenden Einschränkung der Steuerfreiheit. (EuGH 11.1.01, C-76/99, Kommission/Frankreich, und EuGH 20.11.03 C-212/01, Unterpertinger; EuGH 20.11.03, C-307/01 ‒ Peter D‘Ambrumenil; EuGH 8.6.06, C-106/05 ‒ L.u.P.; EuGH 10.6.10, C-262/08, CopyGene;EuGH 18.11.10, C-156/09 ‒ Verigen).

Umsätze eines Laborarztes, der Gewebeproben anderer Ärzte und/oder Krankenhäuser analysiert und befundet, sind als Heilbehandlungsleistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei (FG Hamburg 23.10.13, 2 K 349/12, Rev. BFH XI R 48/13). Denn unter den Begriff der Heilbehandlung fallen auch die der vorbeugenden Beobachtung und Untersuchung der Patienten dienenden medizinischen Analysen, die von einem in privatrechtlicher Form organisierten Labor außerhalb einer Heilbehandlungseinrichtung auf Anordnung praktischer Ärzte durchgeführt werden. Auch medizinische Analysen können zur Aufrechterhaltung der menschlichen Gesundheit beitragen, da sie ebenso wie jede vorbeugend erbrachte ärztliche Leistung darauf abzielen, die Beobachtung und Untersuchung der Patienten zu ermöglichen, noch bevor es erforderlich wird, eine etwaige Krankheit zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen (EuGH 8.6.06, C-106/05 ‒ L. u. P.). Diese Auslegung des Begriffes „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ des EuGH ist zwar zu Art. 13 A Abs. 1 Buchst. c der sechsten Richtlinie (77/388/EWG) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umsatzsteuern (6. EG-Richtlinie) ergangen. Die Norm hat jedoch den gleichen Wortlaut wie Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL, sodass die zu der vorherigen Regelung ergangene Rechtsprechung in vollem Umfang zur Auslegung des geltenden Rechts herangezogen werden kann (vgl. EuGH 18.11.10, C-156/09, Verigen).

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG erfordert in diesem Fall auch kein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Nach Auffassung des FG Hamburg (23.10.13, 2 K 349/12) kann dem Wortlaut des § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG das Erfordernis eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient nicht entnommen werden. Ebenso wenig ergibt sich diese Voraussetzung aus dem Wortlaut des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL, dessen Umsetzung in das nationale Steuerrecht durch § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG erfolgt ist.

PRAXISHINWEIS | Und auch nach der Rechtsprechung des BFH ist für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ein Vertrauensverhältnis zum Patienten nicht erforderlich. In dem Urteil des BFH (29.6.11, XI R 52/07), das im Anschluss an das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache Verigen (EuGH 18.11.10, C-156/09) ergangen ist, stellt der BFH fest, dass ein Vertrauensverhältnis zum Patienten nicht ausnahmslos Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Tätigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung ist. Diese Rechtsprechung wird vom BFH in einer Entscheidung über infektionshygienische Leistungen eines Arztes fortgeführt (BFH 18.8.11, V R 27/10, s. Tz. 4.3 dieses Beitrages).

4.3 Hygieneberatung

Auch infektionshygienische Leistungen eines Arztes, die dieser für andere Ärzte und Krankenhäuser erbringt, damit diese ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der für sie nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) bestehenden Verpflichtungen erbringen, sind als Heilbehandlungsleistung nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei. Zu den „ärztlichen Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden“ (EuGH 20.11.03, C-212/01, Unterpertinger; EuGH 20.11.03, C-307/01, Peter D‘Ambrumenil; EuGH 10.6.10, C-262/08, CopyGene) gehören nämlich auch ärztliche Leistungen, die sich unmittelbar auf die Art und Weise der ärztlichen Tätigkeit in einer Arztpraxis, einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung ärztlicher Heilbehandlung beziehen und deren ordnungsgemäße Erbringung in infektionshygienischer Hinsicht sicherstellen sollen (BFH 18.8.11, V R 27/10, Krankenhaushygiene).

PRAXISHINWEIS | Der BFH weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass sich das FG zu Unrecht auf eine BFH-Entscheidung berufen habe, wonach die Tätigkeit im Rahmen eines hinreichend „konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzeptes“ erfolgen müsse (BFH 10.3.05, V R 54/04, BStBl II 05, 669; BFH 7.7.05, V R 23/04, BStBl II 05, 904; beide Ernährungsberatung). Dieses Kriterium dient der Abgrenzung zu Leistungen der Prävention und Selbsthilfe nach § 20 SGB V, also zu Leistungen, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben, weil sie lediglich „den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen“ sollen.

ID: 50469370

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