FahrerlaubnisentzugNeues zu Ausfallerscheinungen und Mindestmaß der Sperrfrist
| Die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis zusammenhängenden Fragen (§§ 69 ff. StGB) spielen in verkehrsstrafrechtlichen Verfahren in der Praxis eine große Rolle. Wir stellen Ihnen zwei neuere Entscheidungen zu dieser Problematik vor. |
Das KG hat u. a. zur Frage der Dauer der Sperrfrist (§ 69a StGB) Stellung genommen (17.8.22, [3] 161 Ss 129/22 (44/22), Abruf-Nr. 232188). Das AG hatte noch eine Sperrfrist von 2 Monaten festgesetzt. Das hat das KG auf die Sprungrevision der Staatsanwaltschaft beanstandet. Es weist darauf hin, dass nach § 69a Abs. 4 S. 2 StGB das Mindestmaß der Sperrfrist von 3 Monaten nicht unterschritten werden darf. Es sei unzulässig, eine kürzere Sperrfrist als 3 Monate festzusetzen. Schon vor dem Hintergrund der eindeutigen, zwingenden gesetzlichen Regelung sei eine Ausnahme ausgeschlossen (vgl. OLG Zweibrücken, 8.11.85, 1 Ss 252/85; OLG Köln NJW 67, 361; Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 69a Rn. 12).
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AUSGABE: VA 3/2023, S. 47 · ID: 48725666