HaftungsrechtKein „rechts vor links“ auf Parkplätzen ohne Fahrstreifen
| Die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 S. 1 StVO („rechts vor links“) findet auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung weder unmittelbar noch im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO Anwendung, soweit den dort vorhandenen Fahrspuren kein eindeutiger Straßencharakter zukommt, entschied der BGH. |
Damit ist eine lange diskutierte Rechtsfrage geklärt. Nach Auffassung des Senats gilt die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 S. 1 StVO auf einem öffentlichen Parkplatzgelände – unmittelbar oder in entsprechender Anwendung – nur, wenn die dort aufeinanderstoßenden Fahrspuren einen eindeutigen Straßencharakter aufweisen. Ansonsten müssen sich die Kraftfahrer über die Vorfahrt verständigen. Denn ein Parkplatz ist – als Ganzes betrachtet – keine Straße, sondern eine Verkehrsfläche, die vorbehaltlich spezifischer Regelungen durch den Eigentümer oder Betreiber grundsätzlich in jeder Richtung befahren werden darf. Parkflächenmarkierungen, die den Platz in Parkplätze und Fahrspuren aufteilen, ändern für sich genommen daran nichts. Daher kommt durch solche Markierungen entstehenden Fahrbahnen – wie allein durch die tatsächliche Anordnung der geparkten Fahrzeuge gebildeten Gassen – kein Straßencharakter zu (BGH 22.11.22, VI ZR 344/21, Abruf-Nr. 233247).
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AUSGABE: VA 3/2023, S. 38 · ID: 49041458