ReparaturkostenGroßkundenrabatt und maßgeblicher Zeitpunkt
| Hat der Automobilhersteller sein Großkundenrabatt-Programm zu einem Stichtag beendet und ist in seiner Werkstattorganisation für Haftpflichtfälle kein Rabatt mehr zu bekommen, kann auch kein solcher Rabatt angerechnet werden, entschied das AG Heidelberg. |
Die Besonderheit: Zum Unfallzeitpunkt gab es das Programm noch, zum Zeitpunkt des wegen diverser Kürzungen notwendigen Rechtsstreits aber nicht mehr. Das Gericht stellt – mit dem BGH – auf den Zeitpunkt der Verhandlung bzw. auf den stattdessen festgelegten Tag ab (AG Heidelberg 24.1.23, 25 C 95/22, Abruf-Nr. 233541, Einsender RA Patrick Plückthun, BULEX, Augsburg).
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AUSGABE: VA 3/2023, S. 40 · ID: 49046884