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StrafrechtDie Rechtsprechung in Verkehrs-OWi-Sachen zum Verfahrensrecht in 2025

Abo-Inhalt17.03.202610 Min. LesedauerVon RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

Der Beitrag stellt Ihnen im Anschluss an VA 25, 71 die wichtigsten Entscheidungen aus dem verfahrensrechtlichen Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten aus dem Jahr 2025 vor. Über das materielle Recht haben wir in VA 26, 58 berichtet.

Rechtsprechungsübersicht — Verkehrsstrafrechtliche Entscheidungen 2025

Ablehnung, Besorgnis der Befangenheit

Zwar begründet die Ablehnung eines Terminverlegungsantrags regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit. Das ist nur der Fall, wenn erhebliche Gründe für eine Terminverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt wäre oder sich aus der Ablehnung der Terminverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (AG Wuppertal 21.11.24, 24 Cs 224/24, Abruf-Nr. 245278, wo der Verlegungsantrag mit einem stationären Krankenhausaufenthalt des Angeklagten begründet worden ist).

Abwesenheitsverhandlung

Wird das Abwesenheitsverfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG durchgeführt, ist der wesentliche Inhalt früherer Vernehmungen des Betroffenen und seine schriftlichen oder protokollierten Erklärungen durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen. Zu den früheren Vernehmungen des Betroffenen und seinen protokollierten und sonstigen Einlassungen gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 OWiG gehören auch Sacheinlassungen des Verteidigers, jedenfalls dann, wenn dieser gemäß § 73 Abs. 3 OWG bevollmächtigt war (OLG Koblenz 6.10.25, 3 Orbs 4 SsRs 29/25, Abruf-Nr. 252981).

Aktenvorlage

Die willentliche Zuleitung der Akten durch die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 4 S. 2 OWiG ist Verfahrensvoraussetzung für das gerichtliche Bußgeldverfahren (BayObLG 5.12.25, 201 ObOWi 899/25, Abruf-Nr. 252182).

Anwesenheit in der Hauptverhandlung, Entbindungsantrag

Hat der Betroffene über seinen Verteidiger die Fahrereigenschaft eingeräumt und erklärt, in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache machen zu wollen, ist er von seiner Anwesenheitspflicht zu entbinden (OLG Brandenburg 7.8.25, 1 ORbs 150/25, Abruf-Nr. 250491). Die rein spekulative Annahme, der Betroffene könne sich möglicherweise doch äußern, genügt für eine Ablehnung des Antrags nicht (OLG Oldenburg 26.11.24, 2 ORbs 172/24, Abruf-Nr. 245296). Ein wirksamer Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG ist an keine bestimmte Form gebunden. Es reicht, dass das Antragsvorbringen erkennen lässt, dass der Betroffene nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen will (OLG Brandenburg 7.8.25, 1 ORbs 150/25, Abruf-Nr. 250491).

Anwesenheit in der Hauptverhandlung, genügende Entschuldigung

Macht der Betroffene zur Begründung eines Entbindungsantrags geltend, dass er weiterhin in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert und deshalb weder zu dem Hauptverhandlungstermin wirksam geladen worden ist, noch habe erscheinen können, ist dieses Vorbringen offensichtlich nicht ungeeignet, das Ausbleiben des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin zu entschuldigen (OLG Brandenburg 31.3.25, 2 ORbs 40/25, Abruf-Nr. 248058). Eine Krankheit ist ein ausreichender Entschuldigungsgrund, wenn sie nach ihrer Art und nach ihren Wirkungen, insbesondere nach dem Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar erscheinen lässt (OLG Brandenburg 21.7.25, 1 ORbs 98/25, Abruf-Nr. 250489). Ebenso wenig wie z. B. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung automatisch die Verhandlungsunfähigkeit einschließt, führt nicht jede Erkrankung zur Verhandlungsunfähigkeit eines Betroffenen (OLG Brandenburg 21.7.25, 1 ORbs 98/25, Abruf-Nr. 250489).

Hat der Richter wegen unpräziser Angaben in einem ärztlichen Attest Zweifel an einer genügenden Entschuldigung des Betroffenen für sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung und führt eine Rücksprache zu keiner weiteren Konkretisierung, darf kein Verwerfungsurteil ergehen. Nach Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen verbleibende Zweifel dürfen nicht zulasten des Betroffenen gehen (OLG Karlsruhe 15.1.25, 1 ORbs 210 SsBs 740/24, Abruf-Nr. 252982).

Auslagenerstattung, privates Gutachten

Zur Frage, wann die Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens erstattungsfähig sind, hat das LG Konstanz Stellung genommen (7.10.24, 4 Qs 53/24, Abruf-Nr. 246466; s. a. AG Konstanz VA 24, 159).

beA/elektronisches Dokument

Wird ein Dokument im elektronischen Rechtsverkehr eingereicht, kann zwischen dem Eingang des Dokuments bei der Einrichtung gemäß § 32a Abs. 5 S. 1 StPO – hier: Intermediär der baden-württembergischen Justiz – und dem Eingang bei dem eigentlichen Empfänger – hier: das Amtsgericht – eine nicht näher bestimmbare Zeitspanne liegen. Um eine rechtzeitige Kenntnisnahme zu gewährleisten, kann einem Beteiligten daher in eilbedürftigen Fällen die Einreichung auf anderem Weg, wie z. B. Telefax – aufgegeben werden (OLG Karlsruhe 28.1.25, 2 ORbs 320 SsBs 725/24, Abruf-Nr. 247332). Ein Rechtsmittel ist erst bei Gericht eingegangen, sobald es auf dem für das zuständige Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach gespeichert ist (KG 4.11.25, 3 ORbs 203/25, Abruf-Nr. 252170).

Beschlussverfahren

Über das Beschlussverfahren haben wir eingehend in VA 25, 164 berichtet. Die Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren, die unter der Einschränkung abgegeben wird, dass die Geldbuße eine bestimmte Höhe nicht überschreite, ist als Widerspruch gegen eine Beschlussentscheidung mit einem von dieser Bedingung abweichenden Ergebnis zu werten (OLG Frankfurt a. M. 22.9.25, 1 ORbs 180/25, Abruf-Nr. 252983).

Beweisantrag

Hat das AG einen Beweisantrag gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zurückgewiesen und von der Möglichkeit nach § 77 Abs. 3 OWiG Gebrauch gemacht, den in der Hauptverhandlung verkündeten Ablehnungsbeschluss nur mit einer Kurzbegründung zu versehen und eine nähere Begründung der Ablehnung in den Urteilsgründen vorzunehmen, muss in den Urteilsgründen auf den entscheidenden Kern des Vorbringens im Beweisantrag eingegangen werden (OLG Celle 7.2.25, 3 Orbs 67/25, Abruf-Nr. 249693).

Bußgeldbescheid, Allgemeines

Das Bußgeldverfahren ist wegen eines Verfahrenshindernisses gemäß § 206a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG einzustellen, wenn sich die Verwaltungsbehörde aufgrund eines schwerwiegenden und offenkundigen Mangels für zuständig hält, weshalb der Bußgeldbescheid nichtig ist und nicht Grundlage des gerichtlichen Verfahrens nach Einlegung eines Einspruchs sein kann (AG Büdingen 11.4.25, 60 OWi (9/25), Abruf-Nr. 247972).

Bußgeldverfahren, Wirksamkeit

Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit anschließendem Anhalten bestimmt sich die prozessuale Tat nach § 264 StPO in erster Linie nach dem dem Betroffenen vorgeworfenen Fahrverhalten vor seinem Anhalten. Exakte Tatzeit und exakter Tatort spielen nach Auffassung des BayObLG eine untergeordnete Rolle (3.2.25, 201 ObOWi 22/25, Abruf-Nr. 248046). Der Tatort wird im Bußgeldbescheid hinreichend allein mit der Angabe des (Anhalte)Orts und der Straße auch dann ohne Angabe einer Hausnummer beschrieben, wenn die Straße eine Gesamtlänge von nur 700 Metern hat (OLG Brandenburg 10.2.25, 1 ORbs 284/24, Abruf-Nr. 247911).

Ein Bußgeldbescheid unterbricht nur dann die Verjährung, wenn er das Tatgeschehen hinreichend konkretisiert. Es muss also einwandfrei klar sein, welcher Lebensvorgang dem Betroffenen vorgehalten wird. Zudem muss dieser von denkbaren ähnlichen oder gleichartigen Sachverhalten unterscheidbar sein. Daher reichen die Angaben im Bußgeldbescheid nicht aus, wenn der Betroffenen keine Möglichkeit hat festzustellen, an welchem Tatort auf einer 2.5 km langen Strecke die ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden sein soll (AG Augsburg, 26.9.24, 45 OWi 605 Js 107352/24, Abruf-Nr. 245276).

Einspruch, Beschränkung/Rücknahme

Der Irrtum des Verteidigers, die Beschränkung des Einspruchs werde zu einem bestimmten, Rechtskraft erlangenden Rechtsfolgenausspruch führen, berührt die Wirksamkeit der Prozesserklärung nicht (KG 22.7.25, 3 ORbs 125/25, Abruf-Nr. 252166).

Einspruch, Einlegung

Eine telefonische Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid, die nach Eingang der Akten beim Amtsgericht vom zuständigen Richter als Vermerk aufgenommen werde, ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen wirksam (BayObLG 12.5.25, 202 ObOWi 262/25, Abruf-Nr. 250315).

Einsicht in Messunterlagen/Rohmessdaten

Über die mit der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren zusammenhängenden Fragen, insbesondere die hinsichtlich der Einsicht in Messunterlagen, haben wir berichtet in VA 25, 68, 110, 125, 180. Zu Fragen der Verwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen hat im Hinblick auf die umstrittene Frage, welche Auswirkungen die Nichtspeicherung der Rohmessdaten hat, das OLG Saarbrücken eine Divergenzvorlage zum BGH beschlossen (10.4.25, 1 Ss (OWi) 112/24, Abruf-Nr. 247971).

Einstellung des Verfahrens, Auslagenerstattung

Wir haben im Berichtszeitraum wiederholt über die Auslagenerstattung nach Einstellung des Bußgeldverfahrens berichtet, und zwar in Zusammenhang mit folgenden Entscheidungen BVerfG 27.9.24, 2 BvR 375/24, Abruf-Nr. 245292; LG Landau (Pfalz) 30.4.24, 5 Qs 5/25, Abruf-Nr. 248902; LG Frankfurt a. M. 21.3.25, 5/9 Qs OWi 20/25.

Das LG Karlsruhe hat zur Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine Kosten- und Auslagenentscheidung Stellung genommen, wenn bei einem bestimmten Beschwerdeführer bei grundsätzlicher Statthaftigkeit des Rechtsmittels dieses mangels (individueller) Beschwer im Einzelfall nicht zusteht. Das ist z. B. beim Freispruch der Fall (10.12.24, 16 Qs 79/24, Abruf-Nr. 245845). Im Fall der Einstellung wegen einer Gesetzesänderung nach § 46 Abs. 1 OWiG, § 206b StPO sind auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen grundsätzlich von der Staatskasse zu tragen, weil die Entscheidung einen Freispruch ersetzt.

Fahrtenbuch

Das Recht an seinem ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb entbindet einen Fuhrparkbetreiber nicht von der jeden Kraftfahrzeughalter treffenden Mitwirkungsobliegenheit bei der Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes (BayVGH 5.5.25, 11 CS 24.2017, Abruf-Nr. 248828). Zur Feststellung des Fahrzeugführers im Sinn von § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO hat die Behörde in sachgemäßem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen, die in gleich gelagerten Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen. Verweigert der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar (BayVGH 23.4.25, 11 CS 25.283, Abruf-Nr. 248900).

Hauptverhandlung

Hat das Bußgeldgericht den Betroffenen und seinen Verteidiger in der Ladungsverfügung auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen grober Fahrlässigkeit hingewiesen, nicht aber auf eine solche wegen Vorsatzes, darf der Betroffene mit Blick auf diesen Hinweis darauf vertrauen, in einer Abwesenheitsverhandlung (§ 74 Abs. 1 OWiG) nicht wegen einer Vorsatztat verurteilt zu werden (OLG Brandenburg 10.2.25, 1 ORbs 4/25, Abruf-Nr. 247328).

Die Verwertung von Tatsachen oder Erfahrungssätzen, von denen der Richter aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit bereits zuverlässig Kenntnis erlangt hat, setzt voraus, dass die Beteiligten in der Hauptverhandlung über diese Tatsachen und Erfahrungssätze und die Absicht des Gerichts, sie als gerichtskundig behandeln zu wollen, unterrichtet werden. Die Erörterung einer gerichtskundigen Tatsache gehört nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten, deren Beachtung das Protokoll ersichtlich machen muss (OLG Koblenz 16.6.25, 3 ORbs 31 SsRs 116/24).

Rechtsbeschwerde, Begründung

Wird mit der Verfahrensrüge gegen ein Verwerfungsurteil eine nicht ordnungsgemäße Ladung behauptet, müssen sich aus der Verfahrensrüge die tatsächlichen Umstände der Ladung und die daraus resultierende fehlende Kenntnis des Betroffenen vom Hauptverhandlungstermin ergeben, die seine Beteiligung an der Hauptverhandlung unmöglich gemacht haben (KG 20.11.24, 3 ORbs 192/24, Abruf-Nr. 245842).

Rechtsbeschwerdefrist, Abwesenheitsverhandlung

Ist der Betroffene in der Hauptverhandlung nicht anwesend, beginnt bei einem in seiner Abwesenheit verkündeten Urteil die Frist zur Anbringung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nur dann bereits mit der Verkündung des Urteils zu laufen, wenn der Betroffene bei der Urteilsverkündung von einem nach § 73 Abs. 3 OWiG mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist. Das gilt auch, wenn der Betroffene vom persönlichen Erscheinen entbunden war (BayObLG 19.11.25, 201 ObOWi 685/25, Abruf-Nr. 252180).

Rechtsbeschwerde, Zulassungsverfahren

Das AG muss über einen Aussetzungsantrag noch vor der Urteilsverkündung durch einen Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist. Wird der Aussetzungsantrag übergangen, ist das ein besonderer Umstand, der eine Gehörsverletzung indiziert und damit zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führt (OLG Celle 7.2.25, 3 Orbs 67/25, Abruf-Nr. 249693).

Handelt es sich um einen Zulassungsfall, folgt aus dem Fehlen von Urteilsgründen nicht zwingend die Zulassung der Rechtsbeschwerde (KG 11.12.25, 3 ORbs 222/25, Abruf-Nr. 252535; OLG Brandenburg 12.5.25, 1 ORbs 71/25, Abruf-Nr. 248903). Handelt es sich nicht um einen Zulassungsfall, muss das AG-Urteil hingegen vollumfänglich aufgehoben werden, wenn es keine Gründe enthält (OLG Frankfurt a. M. 2.5.25, 4 ORbs 56/25, Abruf-Nr. 248905).

Terminsverlegung

Der Vorsitzende muss über Anträge auf Terminsverlegung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminplanung, der Gesamtbelastung des Gerichts, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen aller Prozessbeteiligten entscheiden. Er muss zudem eine verfahrensbezogene Begründung für seine Ablehnung geben (LG Braunschweig 27.11.24, 2b Qs 342/24, Abruf-Nr. 245300; 2b Qs 346/24, Abruf-Nr. 245301). Ggf. muss er versuchen, einen Verhandlungstermin mit dem Verteidiger abzusprechen. Es darf nicht nur pauschal auf die (angespannte) Terminslage des Gerichts hingewiesen werden (LG Braunschweig a. a. O.).

Urteilsgründe

Die Urteilsgründe dürfen nicht widersprüchlich sein (OLG Brandenburg 24.4.25, 1 ORbs 51/25, Abruf-Nr. 248904). Sie dürfen sich also z. B. nicht in Widerspruch setzen zu einer einem Beweisbeschluss zugrunde liegenden Rechtsauffassung, ohne dass der Tatrichter diesen Widerspruch – etwa durch eine ausdrückliche Aufgabe der von ihm zuvor vertretenen Sichtweise – aufgelöst hätte.

Fehlt die Unterschrift des Richters bei einem Bußgeldurteil, ist dies dem völligen Fehlen der Urteilsgründe gleichzustellen. Es führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils (BayObLG 29.9.25, 201 ObOWi 713/25, Abruf-Nr. 252985).

Verjährungsfragen

Die Einstellung nach § 205 StPO ist kein Fall des Ruhens des Verfahrens i. S. v. § 32 OWiG (AG Rottweil 11.11.24, 9 OWi 27 Js 10046/23 (3), Abruf-Nr. 246461).

Die Hemmung der Verfolgungsverjährung gemäß § 32 Abs. 2 OWiG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens greift auch ein, wenn das Amtsgericht eine andere als die im Bußgeldbescheid bezeichnete Tat aburteilt (BayObLG 11.6.25, 202 ObOWi 366/25, Abruf-Nr. 252986).

Verwerfungsurteil

Der Einspruch kann nicht nach § 74 Abs. 2 OWiG bei Nichterscheinen einer vertretungsberechtigten Person der Nebenbeteiligten verworfen werden (KG 20.11.24, 3 ORbs 206/24, Abruf-Nr. 245843). Hat der Verteidiger seine Verspätung gegenüber dem Gericht angekündigt und sich dabei auf ein unvorhersehbares Ereignis – beispielsweise einen Verkehrsstau – berufen, kann es geboten sein, auch über den an sich sonst üblichen Zeitraum von 15 Minuten hinaus auf dessen Eintreffen zu warten (OLG Braunschweig 20.12.24 (20.12.24, 1 ORbs 62/24, Abruf-Nr. 246467).

Das AG muss im Verwerfungsurteil die vom Betroffenen bzw. dessen Verteidiger vorgebrachten Gründe, die diese vom Erscheinen in der Hauptverhandlung abgehalten haben, mitteilen (OLG Jena 6.11.24, 1 ORbs 132 SsBs 134/24, Abruf-Nr. 245846). Wurde der Verteidiger nicht ordnungsgemäß geladen, kann eine Verwerfungsentscheidung nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht ergehen (OLG Karlsruhe 3.7.25, 2 ORbs 3700 SsBs 347/25).

Wiedereinsetzung

Wird dem Betroffenen die Aufnahme der Rechtsbeschwerdebegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle erschwert, ist i. d. R. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (BayObLG 12.9.24, 201 ObOWi 837/24, Abruf-Nr. 244733). Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Betroffene (erst) am letzten Tag der Frist wenige Minuten vor dem Ende der veröffentlichten Sprechzeit auf der Geschäftsstelle erschienen ist, wenn das AG selbst die Öffnungszeiten verkürzt hat, ohne darauf hinzuweisen. Der Betroffene hat die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde unverschuldet versäumt, wenn das Versäumnis auf der irrigen Annahme seines Verteidigers beruhte, die Frist begänne im Beschlussverfahren erst mit Zustellung der auf die Rechtsbeschwerde hin nachzuholenden Beschlussgründe zu laufen (OLG Brandenburg 23.6.25, 1 ORbs 87/25, Abruf-Nr. 252987).

Die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 S. 1 StPO ist nicht versäumt, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand form- und fristgerecht gestellt, jedoch unzureichend begründet wurde (BayObLG 16.4.25, 201 ObOWi 251/25, Abruf-Nr. 250086). Die Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss nicht nur die versäumte Frist und den Hinderungsgrund für ihre Einhaltung darlegen, sondern auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (OLG Brandenburg 30.7.25, 1 ORbs 134/25, Abruf-Nr. 250490).

Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht der Gerichte gebietet keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit bei Eingang einer Rechtsmittelschrift (KG 4.11.25, 3 ORbs 203/25, Abruf-Nr. 252170).

Zustellungsfragen

Für die Wirksamkeit der Zustellung des schriftlich begründeten Urteils und damit für den Beginn der Revision-/Rechtsbeschwerdebegründungsfrist ist in Bußgeldsachen erforderlich, dass das Protokoll der Hauptverhandlung fertiggestellt ist (§ 273 Abs. 4 StPO) (OLG Karlsruhe 7.1.25, 3 ORbs 330 SsBs 645/24, Abruf-Nr. 247333). Ein Protokoll, dem neben dem Datum insbesondere auch die Unterschrift des Richters fehlt, ist nicht fertiggestellt. Auch ist allein die Unterschrift des Richters auf einem nicht als Anlage gekennzeichneten Beiblatt, welches lediglich den Tenor enthält, nicht ausreichend um einen Fertigstellungswillen hinsichtlich des gesamten Protokolls anzunehmen (OLG Karlsruhe 7.1.25, 3 ORbs 330 SsBs 645/24, Abruf-Nr. 247333).

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AUSGABE: VA 4/2026, S. 77 · ID: 50763440

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