StrafrechtDie Rechtsprechung im Verkehrsstrafrecht in 2022
| Wir haben für Sie die wichtigsten verkehrsstrafrechtlichen Entscheidungen aus dem Veröffentlichungszeitraum 2022 in einer Übersicht in ABC-Form zusammengestellt (Anschluss an VA 22, 73). |
Rechtsprechungsübersicht / Verkehrsstrafrechtliche Entscheidungen 2022 |
Berufungsverwerfung, genügende Entschuldigung Beruft sich ein Angeklagter auf eine Erkrankung, genügt als Entschuldigung für sein Ausbleiben der Hinweis nicht, er sei infolge der akuten Erkrankung verhandlungsunfähig gewesen. Es ist auch nicht ausreichend, wenn der Angeklagte ein Attest beibringt, in dem ihm eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt wird. Vielmehr muss die Art der Erkrankung dargestellt und die Symptomatik angegeben werden (OLG Hamm VA 22, 110). Berufungsverwerfung, Verfahrensfragen Der Angeklagte ist auch dann als bei Beginn des Hauptverhandlungstermins nicht erschienen zu behandeln (§ 329 Abs. 1 S. 1 StPO), wenn er zwar zum Termin erscheint, sich aber nicht als Angeklagter zu erkennen gibt und Fragen des Gerichts zu seiner Identität verweigert (OLG Karlsruhe 27.4.22, 1 Rv 34 Ss 173/22, Abruf-Nr. 229132). Im Hinblick auf den klaren Wortlaut sowie den Ausnahmecharakter des § 329 Abs. 4 StPO liegen die Voraussetzungen für eine Verwerfung ohne Sachentscheidung nicht vor, wenn der Angeklagte zu einem Fortsetzungstermin nicht erschienen ist, sondern zu einer neu anberaumten Hauptverhandlung nach Aussetzung der Hauptverhandlung (OLG Hamm 22, 161; früher schon OLG Brandenburg StraFo 19, 384). Wird in einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr in der nur von dem Angeklagten eingelegten und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung die Anzahl der Tagessätze einer verhängten Geldstrafe von 50 auf 70 erhöht, verstößt dies auch dann gegen das Verschlechterungsverbot, wenn das in erster Instanz angeordnete Fahrverbot aufgehoben worden ist (OLG Hamburg NZV 22, 398). beA / elektronisches Dokument Der für die elektronische Kommunikation von Verteidigern und Rechtsanwälten bedeutsame § 32d StPO ist zum 1.1.22 wirksam geworden. Wir haben über die erste Rechtsprechung mit den sich daraus ergebenden Problemen und Fragen in VA 22, 201 berichtet. Dabei geht es meist um Fragen der Wirksamkeit von Rechtsmitteln. Behinderung von Hilfeleistenden (§ 115 Abs. 3 StGB) Für eine Behinderung von Hilfeleistenden i. S. v. § 115 Abs. 3 StGB genügt bei schweren Verletzungen (hier: stark blutende Kopfverletzung) bereits eine nur kurze Verzögerung der Hilfeleistung (hier: eine Minute) (OLG Hamm DAR 22, 399 = NZV 22, 614). Beweisverwertungsverbot Macht ein Zeuge – auch nachträglich – von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO Gebrauch, sieht § 252 StPO ein umfassendes Verwertungsverbot für in frühere Vernehmungen gemachte Angaben des zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen vor. Diese dürfen im Verfahren nicht mehr verwandt werden, und zwar auch nicht durch z. B. Bekundungen von Polizeibeamten über diese Angaben (LG Oldenburg VA 22, 125). Wird bei einer längerfristigen Observation (§ 163f Abs. 1 StPO) festgestellt, dass der Beschuldigte ein Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis führt, dürfen die erlangten personenbezogenen Daten nicht in dem Strafverfahren wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) verwendet werden (OLG Düsseldorf VA 22, 198). |
Der Halter eines Kraftfahrzeugs ist vor einer polizeilichen Befragung zur Fahrereigenschaft im Rahmen von Unfallfluchtermittlungen grundsätzlich als Beschuldigter zu belehren, soweit seine Fahrereigenschaft nicht aufgrund anderer Erkenntnisse ausgeschlossen ist. In diesen Fällen ist die Durchführung einer sogenannten „informatorischen Befragung“ regelmäßig ermessensfehlerhaft. Entsprechend gewonnene Erkenntnisse aus einer polizeilichen Befragung des Halters ohne vorherige Beschuldigtenvernehmung sind in diesem Fall unverwertbar (LG Nürnberg-Fürth zfs 22, 529). Drogenfahrt Der Nachweis einer drogenbedingten Fahrunsicherheit im Sinne von § 316 StGB kann nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden (BGH VA 22, 217). Für eine Verurteilung nach § 316 Abs. 1 Alt. 2 StGB muss ein erkennbares äußeres Verhalten des Fahrzeugführers festgestellt werden, das auf seine durch den Cannabiskonsum hervorgerufene Fahruntüchtigkeit hindeutet (AG Münster VA 22, 178). Bei der Würdigung der Beweisanzeichen für die Frage der Fahruntüchtigkeit ist die konsumierte Substanz sowie deren Eignung zur Verursachung fahrsicherheitsmindernder Wirkungen festzustellen, bei unklaren oder Misch-Intoxikationen können ggf. aber auch Rückschlüsse aus dem Erscheinungsbild ausreichen, wenn nur die sichere Feststellung möglich ist, dass zur Zeit der Tat eine aktuelle Rauschmittelwirkung vorlag (LG Köln VA 22, 88). Entziehung der Fahrerlaubnis, Allgemeines Ein Diabetiker, der wegen seiner Erkrankung fahruntüchtig war und eine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung begangen hat, kann nicht weiterhin als charakterlich ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges angesehen werden, wenn er massive Anstrengungen unternommen hat, um mit seiner Diabeteserkrankung künftig zurechtzukommen (AG Montabaur NZV 22, 431). Ein Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 S. 2 StVG und die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde ist keine „Doppelbestrafung“ (OLG Düsseldorf 19.12.22, IV-2 RBs 179/22, Abruf-Nr. 233166). Entziehung der Fahrerlaubnis, vorläufige Das Vorliegen der Voraussetzungen der § 111a Abs. 1 S. 1 StPO, § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB haben Staatsanwaltschaft und Gerichte in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise zu prüfen. Denn auch vorläufige Eingriffe in Freiheitsrechte können nicht mit vagen Annahmen und nicht näher plausibilisierten oder angreifbaren Schätzungen von Strafverfolgungsbehörden gerechtfertigt werden, sondern bedürfen einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage (VerfGH Saarland 8.11.22, Lv 13/22, Abruf-Nr. 232802). |
Fahrverbot (§ 44 StGB) Der Warnungs- und Besinnungsfunktion des § 44 StGB ist auch noch knapp zwei Jahre nach der Tatbegehung erforderlich, wenn der Täter sein Fahrzeug in besonders schwerwiegender Weise im Straßenverkehr missbraucht hat (OLG Hamm DAR 22, 399 = NZV 22, 614). Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) Wer sich sieben Wochen in einem Land mit Linksverkehr aufhielt, handelt regelmäßig lediglich aus Unachtsamkeit und nicht rücksichtslos, wenn er bei seiner ersten Fahrt in Deutschland gegen das Rechtsfahrgebot verstößt (OLG Zweibrücken 28.11.22, 1 OLG 2 Ss 34/22, Abruf-Nr. 233169). Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) Der Tatbestand des § 315b Abs. 1 StGB kann auch erfüllt sein, wenn die Tathandlung unmittelbar zu einer konkreten Gefahr oder Schädigung führt. Dann ist eine verkehrsspezifische Gefahr aber nur zu bejahen, wenn der Fortbewegung des von dem Eingriff betroffenen Kfz in einer Weise entgegengewirkt wird, dass gerade infolge der Dynamik des Straßenverkehrs eine konkrete Gefahr für die Fahrzeuginsassen oder das Fahrzeug entsteht (BGH VA 22, 216). Um den vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr i. S. d. § 315b Abs. 3 Nr. 1a (Herbeiführen eines Unglücksfalls) zu qualifizieren, muss die Absicht des Täters darauf gerichtet sein, dass sich gerade eine von ihm herbeigeführte verkehrsspezifische Gefahr verwirklicht (BGH VA 22, 107). |
Nachtrunkeinlassung Das LG Oldenburg hat sich mit der Frage der Widerlegung einer sog. Nachtrunkbehauptung befasst (LG Oldenburg VA 22, 164). Die Entscheidung zeigt, worauf bei einer Nachtrunkeinlassung zu achten ist. Ggf. muss der Verteidiger die anstehenden Fragen mit einem privat beauftragten Sachverständigen abklären, um nicht mit seinem Vortrag „Schiffbruch“ zu erleiden. Pflichtversicherungsgesetz Die Nutzung eines unversicherten E-Scooter als einfachen Tretroller ist kein Verstoß gegen § 6 PflVG (LG Hildesheim 20.9.22, 13 Ns 40 Js 25077/21, Abruf-Nr. 232794). Revision, Verfahrensrüge Werden Verfahrensrügen unter Vorlage handschriftlich verfasster Anträge ohne Leseabschrift geführt, sind die Verfahrensrügen unzulässig, wenn die Verfahrenstatsachen in unleserlicher Form mitgeteilt werden (BGH 13.9.22, 5 StR 299/22, VA 23, 12). Sperrfrist Das Mindestmaß der Sperrfrist von drei Monaten kann nicht unterschritten werden (KG 17.8.22 ([3] 161 Ss 129/22 (44/229), Abruf-Nr. 233659). Eine erfolgreiche Nachschulung aufgrund wissenschaftlich anerkannter Modelle, d. h. der Teilnahme an einer Verkehrstherapie oder einem Aufbauseminar, kann als neue Tatsache im Sinne des § 69a Abs. 7 StGB herangezogen werden. Doch kann die Feststellung der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nur nach eingehender individueller Prüfung getroffen werden; allein die Teilnahme an einer Nachschulung reicht nicht aus (LG Berlin VA 22, 161). Strafbefehlsverfahren Die Voraussetzungen von § 408a StPO – Zulässigkeit eines Strafbefehlsantrags nach Eröffnung des Hauptverfahrens – liegen auch dann vor, wenn das AG dem ursprünglichen Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft nicht entsprochen, sondern gem. § 408 Abs. 3 S. 2 Termin zur Hauptverhandlung bestimmt hat (AG Landstuhl 27.5.22, 2 Cs 4231 Js 9469/21, Abruf-Nr. 231251). Ein Strafbefehl, durch den keine (Geld)Strafe festgesetzt worden ist, kann nicht nachträglich ergänzt werden (LG Karlsruhe, 25.7.22, 16 Qs 55/22, Abruf-Nr. 231253). Zur Wiedereinsetzung bei Versäumen der Einspruchsfrist bei nicht ausreichender – nach RL 2012/13/EU – Belehrung und Unterrichtung im Strafverfahren hat das LG Nürnberg-Fürth Stellung genommen (DAR 22, 53). |
Trunkenheitsfahrt, Allgemeines In der Praxis ist die Frage, ob ggf. bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter die Fahrerlaubnis (vorläufig) entzogen wird, noch nicht abschließend geklärt. Das AG Essen hat den Erlass eines § 111a-Beschlusses abgelehnt, weil der E-Scooter eher einem Fahrrad als einem Kfz gleichzusetzen sei (AG Essen VA 22, 66; ähnlich LG Hildesheim 20.9.22, 13 Ns 40 Js 25077/21, Abruf-Nr. 232794; LG Leipzig VA 22, 196; AG Heidelberg DAR 22, 47; vgl. auch noch die Rechtsprechung bei VA 21, 146). Trunkenheitsfahrt, Entziehung der Fahrerlaubnis Gegen einen alkoholbedingt fahrunsicheren Fahrer eines E-Scooters können die Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet werden (KG 31.5.22, 3 Ss 13/22, Abruf-Nr. 230207). Trunkenheitsfahrt, Fahruntüchtigkeit Der für Kraftfahrer ermittelte Grenzwert für die Anwendung des § 316 StGB von 1,1 Promille ist auch auf Führer von E-Scootern anzuwenden (KG VA 22, 178; LG Wuppertal VA 22, 88). Eine BAK von 0,42 Promille reicht ohne Vorliegen von Alkohol-Ausfallerscheinungen in Gestalt von konkreten Fahrfehlern nicht aus, von Fahruntüchtigkeit auszugehen (LG Stralsund 7.10.22, 26 Qs 195/22, Abruf-Nr. 232187). |
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Entziehung der Fahrerlaubnis Die Wertgrenze für den bedeutenden Schaden i. S. d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist jedenfalls nicht unter 1.500 EUR anzusetzen. Im Urteil muss, wenn Grundlage der Schadenshöhe ein Kostenvoranschlag ist, der Inhalt des Kostenvoranschlags näher dargelegt werden, um dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob dieser tatsächlich ausschließlich Positionen enthält, die bei der Bewertung eines bedeutenden Schadens berücksichtigungsfähig sind (OLG Hamm VA 22, 163). Angemessen erscheint als Untergrenze für das Vorliegen eines bedeutenden Schadens im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ein Betrag von 1.750 EUR (LG Bochum 6.12.22, 1 Qs 59/22, Abruf-Nr. 233164). Die Indizwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Täter weiß oder wissen kann, dass erhebliche Folgen eingetreten sind. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt, an dem der Beschuldigte die Unfallstelle verließ (AG Gießen 2.6.22, 507 Gs, 804 Js 5325/22; ähnlich AG Wuppertal VA 22, 163). Verzichtet ein nicht vorbelasteter Angeklagter nach einer Unfallflucht mit Sachschaden auf seine Fahrerlaubnis, kann das Verfahren ggf. nach § 153 StPO eingestellt werden (AG Dortmund VA 22, 179). Verbotenes Rennen (§ 315d StGB), Allgemeines Ein sog. Kraftfahrzeugrennen kann auch bei einer nur kurzen Renndistanz gegeben sein (KG 18.5.22, 3 Ss 16/22, Abruf-Nr. 230208). Demonstrationen individuellen Fahrkönnens werden bereits begrifflich nicht als Rennen im Sinn des § 315d StGB erfasst, es sei denn, es geht auch hier um die Erzielung von Bestzeiten, Höchstgeschwindigkeiten oder höchste Durchschnittsgeschwindigkeiten (AG Hamburg-Bergedorf 29.11.22, 419a S 17/22, Abruf-Nr. 233161). In den sog. Polizeiflucht-Fällen verwirklicht der verfolgte Kraftfahrzeugführer zwar möglicherweise den Tatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens in der Alternative des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, also Einzelrennen. Eine Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen i. S. d. § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt jedoch mangels Wettbewerbscharakters und konkludenter Rennabsprache nicht vor (OLG Oldenburg 14.11.22, 1 Ss 199/22, Abruf-Nr. 232800). |
Verbotenes Rennen (§ 315d StGB), Alleinrennen Das BVerfG geht davon aus, dass § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfG VA 22, 106). Das Fahren sog. „Donuts“ ist nicht als Alleinrennen anzusehen (KG VA 22, 86). Für die Frage, ob von einer nicht angepassten Geschwindigkeit im Sinne von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB auszugehen ist, ist entscheidend, ob das Fahrzeug bei der Geschwindigkeit noch sicher beherrscht werden kann. Dabei stellt die zulässige Höchstgeschwindigkeit lediglich ein Indiz dar (KG 29.4.22, (3) 161 Ss 51/22, Abruf-Nr. 230209). Allein der Umstand, dass der Angeklagte unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und von Vorfahrtsregelungen vor der Polizei flüchtete, genügt nicht zur Annahme der nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderlichen Absicht, auf einer nicht unerheblichen Wegstrecke die unter den konkret situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen (OLG Zweibrücken 14.10.22, 1 OLG 2 Ss 27/22, Abruf-Nr. 232183). Verbotenes Rennen (§ 315d StGB), Einziehung Die Einziehung des bei einem verbotenen Rennen benutzten Pkw gem. § 315f StGB in Verbindung mit § 74a StGB kann auch erfolgen, wenn der Beschuldigte nicht Eigentümer des Pkw ist (AG Nienburg 2.2.22, 4 Ds 370 Js 26085/21 (142/21), Abruf-Nr. 232791). Vollmacht Das Gericht darf das Fehlen einer schriftlichen Vollmacht eines Rechtsanwalts nur dann von Amts wegen berücksichtigen, wenn begründete Zweifel am Auftrag bestehen. Solche Bedenken können aber nicht allein damit begründet werden, dass bislang keine Vollmacht in den Akten ist. Unabhängig davon muss dem Rechtsanwalt eine ausreichende Frist zur Vorlage gewährt werden (BVerfG 18.2.22, 1 BvR 305/21 Abruf-Nr. 229124). |
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AUSGABE: VA 3/2023, S. 51 · ID: 48985735
