ProzessrechtBeginn der Rechtsbeschwerdefrist nach Abwesenheitsverhandlung
Ist der Betroffene in der Hauptverhandlung nicht anwesend, beginnt bei einem in seiner Abwesenheit verkündeten Urteil die Frist zur Anbringung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nur dann bereits mit der Verkündung des Urteils zu laufen, wenn der Betroffene bei der Urteilsverkündung von einem nach § 73 Abs. 3 OWiG mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.
So hat das BayObLG entschieden (19.11.25, 201 ObOWi 685/25, Abruf-Nr. 252180). Nach Auffassung des BayObLG gilt das auch dann, wenn der Betroffene vom persönlichen Erscheinen entbunden war.
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AUSGABE: VA 4/2026, S. 74 · ID: 50686589

