ProzesskostenAuslegung einer zum falschen Zeitpunkt erklärten Erledigung
Nach Anhängigkeit, aber vor Rechtshängigkeit der Klage zahlt der beklagte Versicherer einen Teil der Forderung. In der Annahme, das sei nach Rechtshängigkeit erfolgt, erklärt der Klägervertreter Erledigung der Hauptsache. Der Versicherer widerspricht. Das LG München II deutet die Erledigungserklärung in eine teilweise Klagerücknahme um, die nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO kostenprivilegiert ist.
Der Kläger sei ersichtlich von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen, nämlich, dass die Zahlung nach Rechtshängigkeit erfolgte. Das LG folgt nicht der Annahme, der Kläger wollte tatsächlich bei Kenntnis der Rechtslage (Zahlung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit) die Hauptsache für teilweise erledigt erklären. Es gehe dem Kläger ersichtlich darum, dass die Kosten den Beklagten auferlegt werden, da diese vor Erhebung der Klage nicht zahlten. Es entspreche daher dem tatsächlichen Willen des Klägers, eine teilweise Klagerücknahme zu erklären, die nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO privilegiert ist. Der Kläger hatte bei Abgabe seiner Erklärung keine Kenntnis davon, wann Rechtshängigkeit eingetreten ist. Eine Falschbezeichnung schadet nicht, wenn der anderslautende wahre Wille ermittelbar ist (LG München II, 19.11.25, 10 O 3351/24, Abruf-Nr. 252809, eingesandt von RA Michael Brand).
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AUSGABE: VA 4/2026, S. 61 · ID: 50771511
