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ProzessrechtAktenvorlage an das Amtsgericht als Verfahrensvoraussetzung

17.03.20262 Min. Lesedauer IWW

Die willentliche Zuleitung der Akten durch die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 4 S. 2 OWiG ist Verfahrensvoraussetzung für das gerichtliche Bußgeldverfahren.

Darauf hat das BayObLG (5.12.25, 201 ObOWi 899/25, Abruf-Nr. 252182) hingewiesen. Da die Vorlage im entschiedenen Fall nicht erfüllt war, hat das BayObLG das Verfahren eingestellt. Die willentliche Zuleitung der Akten durch die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 4 S. 2 OWiG ist Verfahrensvoraussetzung für das gerichtliche Bußgeldverfahren (BayObLG bei Rüth DAR 86, 250; Göhler/Bauer OWiG 19. Aufl. 2024, § 69 Rn. 50; BeckOK OWiG/Gertner 47. Ed. § 69 Rn. 132; KK/Ellbogen OWiG 6. Aufl. 2025 § 69 Rn.114). Deren Fehlen führt zur Einstellung nach § 206a Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG (vgl. BayObLG a. a. O.; Göhler/Bauer, a. a. O.; BeckOK OWiG/Gertler a. a. O.). Die fehlende Vorlage der Akten durch die Staatsanwaltschaft kann auch nicht mehr nachgeholt werden. Deshalb scheidet eine vorläufige Einstellung des Verfahrens analog § 205 StPO aus. Insoweit gilt nichts anderes als für das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses im Strafverfahren. Dort muss nach § 206a StPO eingestellt werden (u. a. BGH 21.4.21, 6 StR 102/21, Abruf-Nr. 222348).

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AUSGABE: VA 4/2026, S. 74 · ID: 50686649

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