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StrafprozessErsatzeinreichung bei elektronischen Dokumenten

15.04.20261 Min. LesedauerVon RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

Das BayObLG hat zu den Anforderungen an die Ersatzeinreichung elektronischer Dokumente Stellung genommen. In dem Verfahren ging es um eine Berufung der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft hätte den Zeitpunkt des Sendungsversuchs und die Art der Störung konkret benennen müssen (BayObLG 8.12.25, 203 StRR 409/25, Abruf-Nr. 252995).

Das BayObLG weist darauf hin, dass bei elektronisch geführten Akten nach § 32b Abs. 3 S. 3 StPO ggf. ausnahmsweise eine die Frist wahrenden Ersatzeinreichung zulässig ist. Für diesen Ausnahmefall muss im Interesse der Rechtssicherheit das Gericht oder die Beteiligten jedenfalls den genauen Zeitpunkt mitteilen, zu dem der Behörde die elektronische Übermittlung des Dokuments nicht möglich gewesen sein soll, und den Hindernisgrund nachvollziehen und ggf. prüfen können. Bedienfehler können die Ersatzübermittlung nicht rechtfertigen.

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AUSGABE: AK 4/2026, S. 62 · ID: 50776723

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