VerwaltungsprozessFür Beibringung eidesstattlicher Versicherungen gibt es eine Erledigungsgebühr
| Die folgende Konstellation löst nach Ansicht des VG Köln eine Erledigungs- und eine fiktive Terminsgebühr aus: Der Prozessbevollmächtigte holt in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren überobligationsmäßig eidesstattliche Versicherungen von dritten Personen ein, um das tatsächliche Vorbringen seiner Partei zu untermauern und glaubhaft zu machen. Die beklagte Behörde nimmt daraufhin – wenn auch auf Hinweis des Gerichts – den angefochtenen Verwaltungsakt zurück. |
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AUSGABE: RVGprof 3/2023, S. 42 · ID: 49045598