Wiedereinsetzung bei FristversäumnisVorsicht bei der Vorfrist
Favorit hinzufügen
Hinweis an Redaktion kontakt@iww.de
BGH
Sind prozessuale Fristen abgelaufen, können Gerichte „kein Auge zudrücken“. Sie können – in den Grenzen der ZPO – Fristen verlängern, aber nur, solange sie noch laufen. Ein Ausweg kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung sein. Aber auch hier ist Vorsicht geboten, wie der BGH zeigt.
Inhaltsverzeichnis
Weiter mit Account
- Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
- Zugriff auf den AS-Kompass
- Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
AUSGABE: MK 1/2026, S. 11 · ID: 50643821