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Wiedereinsetzung bei FristversäumnisVorsicht bei der Vorfrist

Abo-Inhalt06.01.20269 Min. LesedauerVon VRinLG Astrid Siegmund, Berlin

Sind prozessuale Fristen abgelaufen, können Gerichte „kein Auge zudrücken“. Sie können – in den Grenzen der ZPO – Fristen verlängern, aber nur, solange sie noch laufen. Ein Ausweg kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung sein. Aber auch hier ist Vorsicht geboten, wie der BGH zeigt.

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AUSGABE: MK 1/2026, S. 11 · ID: 50643821

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