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März 2023

MandatsverhältnisSie können einen höheren pauschalen Auslagenersatz vereinbaren

Abo-Inhalt20.02.20232187 Min. LesedauerVon StB, RA, FA SteuerR Simon Beyme, Römermann Rechtsanwälte AG, Berlin

| Vereinbaren Sie in anwaltlichen Honorarabreden einen höheren pauschalen Auslagenersatz, ist dies grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist: Sie müssen die Vorgaben des § 3a RVG einhalten. Die Vergütungsvereinbarung muss sich zudem am BGB, insbesondere am AGB-Recht, messen lassen. |

1. Ungedeckelte Pauschale wurde bisher als unwirksam angesehen

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AUSGABE: RVGprof 3/2023, S. 54 · ID: 49027032

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