UmsatzsteuerUmsatzsteuer- und Kaffeesteuerkarussell: Unter diesen Voraussetzungen haftet ein Geschäftsführer
| Es bedarf für eine Haftung des gesetzlichen Vertreters eines Verschuldens. Dieses erfordert eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten im Stande ist, in ungewöhnlich hohem Maß verletzt. Der gesetzliche Vertreter muss sich das Verschulden seines Beraters nicht als eigenes zurechnen lassen. Dazu ein Fall des FG Düsseldorf. |
Sachverhalt
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AUSGABE: PStR 2/2025, S. 36 · ID: 49993275