GeldwäscheBei „Love“ und Geldwäscherisiko ist für den Steuerberater Vorsicht geboten
Vorsicht, wenn für einen Dritten Gelder von Unbekannten entgegengenommen – hier durch einen Steuerberater – und weitergereicht werden. Das Gericht wird merkwürdige bzw. auffällige Indizien würdigen müssen, wie das OLG Karlsruhe.
Sachverhalt
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AUSGABE: PStR 4/2026, S. 77 · ID: 50761961

