Steuergeheimnis schützt anonymen Anzeigeerstatter im Besteuerungsverfahren
| In Fällen, in denen die Offenlegung des Namens eines Anzeigeerstatters oder des Inhalts einer anonymen Anzeige begehrt wird, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Steuerpflichtigen gegen das Steuergeheimnis abzuwägen. Um die Auskunftsbereitschaft Dritter zu erhalten, kann eine Auskunftssperre in Betracht kommen. Das hat das VG Aachen entschieden. |
Sachverhalt
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AUSGABE: PStR 4/2023, S. 79 · ID: 48774906