HonorarrechtNebenkosten: Pauschale Abrechnung setzt Vereinbarung voraus
Um das Thema Abrechnung von Nebenkosten hat es länger keine Entscheidung mehr gegeben. Jetzt musste sich das OLG Koblenz damit befassen. Und es hat einem Architekten die Abrechnung einer fünfprozentigen Nebenkostenpauschale verwehrt, weil er mit dem Auftraggeber nichts entsprechendes vereinbart hatte.
Hintergrund — § 14 Abs. 3 HOAI 2021 regelt zu Nebenkosten Folgendes: „Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern keine pauschale Abrechnung in Textform vereinbart worden ist.“ Als Textform gilt auch eine Vereinbarung per E-Mail, z. B. als kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Im Koblenzer Fall galt aber noch eine ältere HOAI-Fassung. In der war Voraussetzung für die Abrechnung der Nebenkostenpauschale, dass die Pauschale bei Auftragserteilung in Schriftform vereinbart worden war. Diese Vereinbarung hatte es nicht gegeben (OLG Koblenz, Urteil vom 14.03.2024, Az. 2 U 1234/20, Abruf-Nr. 252394; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 01.10.2025, Az. VII ZR 66/24).
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AUSGABE: PBP 3/2026, S. 1 · ID: 50705920