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März 2026

VertragsrechtBrandschutzplanung: Vertragsklausel mit Leistungsgrenze bei Fachingenieurleistungen entbindet Objektplaner nicht

09.02.20261 Min. Lesedauer IWW

Eine Vertragsklausel, dass Architektenleistungen nicht geschuldet sind, die der Planung durch einen Fachingenieur bedürfen, entbindet den Objektplaner Gebäude nicht von der Pflicht, die Brandschutzplanung „mitzudenken“. Das hat das OLG Karlsruhe klargestellt und den Gebäudeplaner für eine unzureichende Brandschutzplanung zu 50 Prozent in Mithaftung genommen.

Die Richter begründen das u. a. wie folgt: Eine Klausel im Architektenvertrag, dass Leistungen für den Brandschutz nicht Bestandteil dieser Vereinbarung seien und der Bauherr für diese und die weiteren genannten Leistungen geeignete Fachingenieure beauftrage, ist nach Wortlaut und Interessenlage dahin auszulegen, dass nur solche Architektenleistungen nicht geschuldet sind, die der Planung durch einen Fachingenieur bedürfen. Jedenfalls entbindet die Klausel den planenden Architekten nicht von der Pflicht, auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Fachplaners für den Brandschutz hinzuweisen und hinzuwirken. Denn der Architekt kann nicht darauf vertrauen, dass der Bauherr und das bauausführende Unternehmen von sich aus die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Fachplaners erkennen. Er kann auch nicht darauf vertrauen, dass die fehlende Planung des Brandschutzes im Rahmen der Objektüberwachung bemerkt wird (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.09.2025, Az. 8 U 17/24, Abruf-Nr. 252008).

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AUSGABE: PBP 3/2026, S. 1 · ID: 50705954

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