ArchitektenhonorarAnrechenbare Kosten ergeben sich nicht bereits bei Auftragserteilung
Abo-Inhalt18.11.202587 Min. Lesedauer IWW
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| Anrechenbare Kosten, die im Rahmen eines Verfahrens nach der Vergabeverordnung (VgV-Verfahren) festgesetzt sind und dort als Kostenschätzung bezeichnet wurden, darf der Auftraggeber später nicht der Honorarberechnung zugrunde legen. Denn die definitiven anrechenbaren Kosten ergeben sich erst in der Kostenberechnung in der Leistungsphase 3. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln klargestellt. |
Darum ging es
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AUSGABE: WCR 12/2025, S. 0 · ID: 50631009