Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Anmelden
  1. Startseite
  2. MBP Mandat im Blickpunkt
  3. Zuordnungswahlrecht bei gemischt genutzten Gegenständen: Mitteilung an das FA nicht zwingend erforderlich

VorsteuerZuordnungswahlrecht bei gemischt genutzten Gegenständen: Mitteilung an das FA nicht zwingend erforderlich

14.09.20228609 Min. Lesedauer IWW

| Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen (z. B. Photovoltaikanlagen) erfordert eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen. Der BFH hat nun entschieden, dass für die Dokumentation der Zuordnung keine fristgebundene Mitteilung an das FA erforderlich ist (BFH 4.5.22, XI R 29/21 [XI R 7/19], Abruf-Nr. 229984; BFH 4.5.22, XI R 28/21 [XI R 3/19], Abruf-Nr. 229987). |

Nach Meinung der Finanzverwaltung ist die Zuordnungsentscheidung eine innere Tatsache, die erst durch äußere Beweisanzeichen erkennbar wird. Das bedeutet: Wurde die Zuordnung bei der USt-Voranmeldung nicht dokumentiert, ist sie spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen gegenüber dem FA zu erklären. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen verlängern die Dokumentationsfrist nicht.

Weiter mit Account

  • Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
  • Zugriff auf den AS-Kompass
  • Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
Kostenlos registrierenEinloggen

AUSGABE: MBP 10/2022, S. 163 · ID: 48556062

Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Heft-Reader
2022
Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht
Bildrechte