VorsteuerZuordnungswahlrecht bei gemischt genutzten Gegenständen: Mitteilung an das FA nicht zwingend erforderlich
Abruf-Nrn. 229984 und 229987
| Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen (z. B. Photovoltaikanlagen) erfordert eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen. Der BFH hat nun entschieden, dass für die Dokumentation der Zuordnung keine fristgebundene Mitteilung an das FA erforderlich ist (BFH 4.5.22, XI R 29/21 [XI R 7/19], Abruf-Nr. 229984; BFH 4.5.22, XI R 28/21 [XI R 3/19], Abruf-Nr. 229987). |
Nach Meinung der Finanzverwaltung ist die Zuordnungsentscheidung eine innere Tatsache, die erst durch äußere Beweisanzeichen erkennbar wird. Das bedeutet: Wurde die Zuordnung bei der USt-Voranmeldung nicht dokumentiert, ist sie spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen gegenüber dem FA zu erklären. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen verlängern die Dokumentationsfrist nicht.
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AUSGABE: MBP 10/2022, S. 163 · ID: 48556062