Der praktische FallGeringfügige Beschäftigung: Lohnsteuerhaftung beim Verstoß gegen die Spielregeln
| Bei einer geringfügigen Beschäftigung kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern) mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz i. H. von 2 % des Arbeitsentgelts erheben (§ 40a Abs. 2 EStG), die dann an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen ist (§ 40a Abs. 6 EStG). Das Steuerrecht folgt insoweit den sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Doch welche Folgen ergeben sich, wenn ein Arbeitgeber eine Pauschalversteuerung vornimmt, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen und das FA hierüber nachträglich Kenntnis erlangt? Der praktische Fall gibt Antworten! |
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AUSGABE: MBP 10/2022, S. 175 · ID: 48475368