SV-Träger sorgen für RechtssicherheitBei Freistellung weiter Versicherungspflicht - SV-Träger folgen der BSG-Rechtsprechung
Nach Ansicht der Sozialversicherungsträger (SV-Träger) besteht jetzt auch dann weiter Sozialversicherungspflicht, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber unwiderruflich freigestellt wird aber weiterhin Arbeitsentgelt bezieht. Damit folgen die SV-Träger der BSG-Rechtsprechung.
Nach Ansicht der Sozialversicherungsträger (SV-Träger) besteht jetzt auch dann weiter Sozialversicherungspflicht, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber unwiderruflich freigestellt wird aber weiterhin Arbeitsentgelt bezieht. Damit folgen die SV-Träger der BSG-Rechtsprechung.
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AUSGABE: LGP 8/2009, S. 142 · ID: 128975