Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Anmelden
  1. Startseite
  2. LGP Löhne und Gehälter professionell
  3. Mobilitätshilfe nur bei Antrag vor Aufnahme der Beschäftigung

Aug. 2009

Arbeitsförderung Mobilitätshilfe nur bei Antrag vor Aufnahme der Beschäftigung

Abo-Inhalt05.08.20092 Min. Lesedauer IWW

Nimmt ein Arbeitsloser eine Beschäftigung auf, hat er nur dann Anspruch auf eine Fahrtkosten­beihilfe, wenn er sie vor Beschäftigungsaufnahme beantragt. Denn die Mobilitäts­hilfe (§§ 53 und 54 SGB III) setzt voraus, dass die Förderung „zur Aufnahme einer Beschäftigung“ erforderlich ist.

Nimmt ein Arbeitsloser eine Beschäftigung auf, hat er nur dann Anspruch auf eine Fahrtkosten­beihilfe, wenn er sie vor Beschäftigungsaufnahme beantragt. Denn die Mobilitäts­hilfe (§§ 53 und 54 SGB III) setzt voraus, dass die Förderung „zur Aufnahme einer Beschäftigung“ erforderlich ist. In dem vom BSG entschiedenen Fall hatte der Arbeitslose die neue Beschäftigung aber bereits aufgenommen und erst dann die Förderung beantragt.

Weiter mit Account

  • Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
  • Zugriff auf den AS-Kompass
  • Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
Kostenlos registrierenEinloggen

AUSGABE: LGP 8/2009, S. 129 · ID: 128963

Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Heft-Reader
2009
Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht
Bildrechte