BetriebsausgabenMehrere Räume eines freiberuflichen Musikers als ein häusliches Arbeitszimmer?
Das FG Münster (28.8.24, 2 K 1243/20 E; Rev. BFH VIII R 20/25) hat entschieden, dass mehrere freiberuflich genutzte Räume eines Musikers im ansonsten privat genutzten Haus als ein häusliches Arbeitszimmer angesehen werden können, sodass der Betriebsausgabenabzug auf 1.250 EUR pro Jahr zu begrenzen ist (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 EStG a. F.).
Im Streitfall war der Kläger freiberuflich als Dirigent, Pianist sowie als Betreiber von zwei Musikschulen tätig. Seine Ehefrau arbeitete unentgeltlich in den Musikschulen mit. Im gemeinsam bewohnten Anwesen nutzte er mehrere Räume für berufliche Zwecke und machte für 45% der Wohnfläche jährlich ca. 15.000 EUR bis 20.000 EUR als Betriebsausgaben für sich und seine mitarbeitende Ehefrau geltend. Das FA erkannte jedoch nur das Arbeits- und Musikzimmer bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 EUR jährlich an. Beide Räume bildeten aufgrund ihrer ähnlichen Nutzung eine funktionale Einheit und seien einkommensteuerlich als ein Arbeitszimmer zu behandeln, wodurch eine mehrfache Höchstbetragsnutzung ausgeschlossen sei. Das FG bestätigte die Auffassung des FA. Das Büro der Ehefrau zähle allerdings nicht als Arbeitszimmer des Klägers, und ein Abzug bei der Ehefrau entfalle mangels eigener Einkünfte. Der Abzug sei auch auf 1.250 EUR beschränkt, da das Arbeitszimmer nicht der qualitative Mittelpunkt der Tätigkeit sei, sondern die Hauptarbeit an Auftrittsorten und Musikschulen stattfinde.
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AUSGABE: GStB 3/2026, S. 82 · ID: 50711038

