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Homeoffice-PauschaleWenn du mal von zu Hause aus arbeitest

Leseprobe27.03.20263 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

Fährst du in die Kanzlei und arbeitest dort, kannst du die dir entstandenen Fahrtkosten über die Entfernungspauschale als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Parallel setzt dein*e Arbeitgeber*in die Kosten der Kanzlei ab. Doch nicht immer arbeitest du in der Kanzlei, sondern manchmal auch im Homeoffice. An diesen Tagen gehst du aus steuerlicher Sicht nicht leer aus. Zwar kannst du nun keine Entfernungspauschale mehr ansetzen, dafür aber die Homeoffice-Pauschale.

Homeoffice_Midjourney_Topnews.jpg (Bild: KI-generiert/Midjourney)
Bild: KI-generiert/Midjourney

1. Von einem häuslichen Arbeitszimmer profitierst du nicht

Der Begriff eines häuslichen Arbeitszimmers ist dir sicherlich bekannt. Absetzen kannst du ein häusliches Arbeitszimmer allerdings nicht. Denn für einen Abzug müsste sich seit 2023 der Mittelpunkt deiner beruflichen Tätigkeiten innerhalb des Arbeitszimmers befinden. Genau das ist bei dir als angestellter Anwalt aber nicht der Fall, weil dein beruflicher Mittelpunkt in der Anwaltskanzlei liegt.

2. Dein Rettungsanker: Die Homeoffice-Pauschale

Das ist aber nicht tragisch, denn dafür kannst du von der 2023 mit § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG eingeführten Homeoffice-Pauschale profitieren. Über die kannst du nämlich für jeden Tag, an dem du deine berufliche Tätigkeit zeitlich überwiegend in deiner häuslichen Wohnung ausübst und nicht die Anwaltskanzlei aufsuchst, pauschal 6 EUR als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Wo du dabei im Homeoffice arbeitest, ist vollkommen egal. Du kannst also auch am Küchentisch arbeiten und die Pauschale ansetzen. Und das Beste: Es gibt für den Abzug der Homeoffice-Pauschale keinen zeitlichen Mindestumfang. Das bedeutet, dass du die Pauschale auch geltend machen kannst, wenn du am Sonntagmorgen am Frühstückstisch deine beruflichen E-Mails liest. Einzig und allein erforderlich für den Abzug ist, dass du die entsprechenden Tage, an denen du zeitlich überwiegend im Homeoffice gearbeitet und nicht taggleich die Anwaltskanzlei aufgesucht hast, dem Finanzamt glaubhaft machen kannst. Dazu eignen sich idealerweise Eintragungen in einen Kalender. Hier zwei typische Beispiele, wann du die Homeoffice-Pauschale nutzen kannst:

  • Du arbeitest an einem Tag nur (zeitlicher Umfang egal) im Homeoffice.
  • Du arbeitest an einem Tag zeitlich überwiegend im Homeoffice und parallel auch im Außendienst – z. B. weil du eine*n Mandant*in besuchst bzw. einen Gerichtstermin wahrnimmst. Die Anwaltskanzlei als deine erste Tätigkeitsstätte darfst du an diesem Tag aber nicht aufsuchen.

3. Höchstbetrag kennen und beachten

Theoretisch kannst du die Tagespauschale von 6 EUR für 365 Tage im Jahr geltend machen und so in der Summe maximal 2.190 EUR absetzen. Das erkennt das Finanzamt aber nicht an. Denn mit § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG wurde auch ein Höchstbetrag von jährlich 1.260 EUR eingeführt. Damit kannst du aufs Jahr gesehen für nicht mehr als 210 Tage die Homeoffice-Pauschale beanspruchen.

Praxistipp — Die Anzahl der Tage, für welche du den Abzug der Homeoffice-Pauschale begehrst, trägst du in deiner Einkommensteuererklärung auf der Anlage N in den Zeilen 58 und 59 ein. Und wenn du mehr Details zur Homeoffice-Pauschale wissen willst, schau dir das BMF-Schreiben vom 17.8.23 ab der Rn. 27 an. Hier hat die Finanzverwaltung nämlich Anwendungs-, Praxis- und Zweifelsfragen nebst Beispielen zur Homeoffice-Pauschale veröffentlicht (Link: www.iww.de/s15240).

ID: 50683589

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