Dauerhafte WertminderungAbzugsverbot für eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung auf Streubesitzdividenden
Das FG München (31.7.25, 6 K 2438/22; Rev. BFH I R 24/25) hat entschieden, dass ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an anderen GmbHs bei der Ermittlung des Einkommens nach § 8b Abs. 3 S. 3 KStG selbst dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn es sich um voll steuerpflichtige Streubesitzdividenden handelt.
Im Rahmen des Jahresabschlusses hatte die Klägerin auf die Beteiligungen wegen sich infolge der Ausschüttung ergebender voraussichtlich dauerhafter Wertminderungen Wertberichtigungen vorgenommen (§ 8 Abs. 1 S. 1 KStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG). Das FA rechnete diese Teilwertabschreibungen in den Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheiden nach § 8b Abs. 3 S. 3 KStG außerbilanziell wieder hinzu. Das FG bestätigte diese Rechtsauslegung nun. Dem Einwand der Klägerin, die Regelung des § 8b Abs. 3 S. 3 KStG sei verfassungskonform dahin gehend auszulegen, dass ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen nicht erfasst werden und daher in vollem Umfang steuerlich zu berücksichtigen seien, soweit sie auf eine steuerpflichtige Gewinnausschüttung zurückzuführen sind, erteilte das FG eine Absage.
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AUSGABE: GStB 3/2026, S. 83 · ID: 50657375
