ProzessrechtStreitverkündung muss besonders sorgfältig erfolgen
Die Heilung inhaltlicher Mängel einer Streitverkündungsschrift nach § 73 S. 1 ZPO durch „rügelose Einlassung“ des aufseiten des Streitverkünders beigetretenen Streitverkündungsempfängers gemäß § 295 Abs. 1 ZPO mit Wirkung für die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB in der auf diesen Beitritt folgenden mündlichen Verhandlung scheidet aus.
Nach § 295 Abs. 1 ZPO kann die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift u. a. nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die aufgrund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste. Nach dem BGH (12.6.25, VII ZR 14/24, Abruf-Nr. 249114) kommt die Heilung inhaltlicher Mängel der Streitverkündungsschrift auf dieser Grundlage aber nicht in Betracht. Der als Streithelfer beigetretene Streitverkündungsempfänger ist nämlich nicht „Partei“ des Vorprozesses.
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AUSGABE: FMP 2/2026, S. 23 · ID: 50679061

