If you know, you knowStreithelfer ist nicht Partei des Verfahrens
Es war in den ersten Wochen oder Monaten im Referendariat – die Streitverkündung! Im Studium schonmal gehört, jetzt kamst du wahrscheinlich erst so richtig damit in Berührung. Für die Praxis ist die Streitverkündung und Nebenintervention wichtig. Gut also, dass wir es gelernt haben!

Tritt der Streitverkündungsempfänger dem Vorprozess bei, nennen wir ihn Nebenintervenient oder Streithelfer. Das sind Personen, die ein rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben (§§ 66 ff. ZPO). Eines der ersten Dinge, die uns die/der AG-Leiter*in beibringen wollten, war, dass die Person Streitgenosse im Vorprozess ist, nicht – niemals – wird sie Partei. Das zeigt ein Urteil vom BGH nochmal sehr klar (12.6.25, VII ZR 14/24, Abruf-Nr. 249114).
Der Teufel lag aber im Detail. Denn was passiert, wenn die Streitverkündungsschrift Mängel hat? Die Mängel kannst du heilen, wenn du diese rügst. Und wenn du die Mängel nicht erkennst oder nicht rechtzeitig (in der nächsten mündlichen Verhandlung) rügst? Dann wird die Verjährung des Anspruchs (hier dann gegen den Streithelfer) nicht gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 ZPO). Du solltest also stets darauf achten, dass die Streitverkündungsschrift u. a. konkret genug formuliert ist (§ 73 S. 1 ZPO). Entscheidend war in dem Fall, dass der Streithelfer die Mängel in der Streitverkündungsschrift gerügt hat. Aber eine Rüge, die Mängel heilt, kann nur eine Partei aussprechen. Also zurück zu den Grundlagen: Da der Streithelfer keine Partei ist, kann er nicht wirksam rügen, sodass der Mangel nicht geheilt und die Verjährung nicht gehemmt wird.
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