Künstliche IntelligenzRechtsanwalt hat umfassende Prüfungspflichten
Es gehört zu den Grundpflichten anwaltlicher Tätigkeit, dass man weder Fundstellen im Volltext erfindet noch von einem Chatbot vorgeschlagene Textquellen ungeprüft in einen Schriftsatz übernimmt.
Nach Ansicht des LG Frankfurt (25.9.25, 2-13 S 56/24, Abruf-Nr. 252087) muss einem Rechtsanwalt die Unzuverlässigkeit juristischer Aussagen derartiger Systeme bekannt sein (vgl. nur Herrlein/Gelück, NZM 23, 513; 23, 737; Conrads/Schweitzer, NJW 23, 2809; 25, 2888). Die Rechtspflege erleidet schweren Schaden, wenn der Rechtsanwalt bei den zitierten Entscheidungen nicht bei der Wahrheit bleibt und das Gericht den derartigen Ausführungen nicht vertrauen kann (vgl. (Henssler/Prütting/Henssler, BRAO, 6. Aufl., § 43a Rn. 187, 190).
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AUSGABE: FMP 2/2026, S. 22 · ID: 50679060
