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Feb. 2026

KostenrechtVerzögerungsgebühr nach Versäumnisurteil und Einspruch

Abo-Inhalt12.02.20261 Min. Lesedauer IWW

Die Auferlegung einer besonderen Verzögerungsgebühr gemäß § 38 GKG kommt auch in Betracht, wenn nach Erlass eines Versäumnisurteils aufgrund des Einspruchs der säumigen Partei ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden muss.

Da die Verzögerungsgebühr Strafcharakter hat und eine Sanktion ein prozesswidriges Verhalten einer Partei oder ihres Vertreters darstellt, kann sie nach dem KG (9.4.25, 21 U 108/22, Abruf-Nr. 247901) nicht verhängt werden, wenn die Partei oder ihr Vertreter zwar das Verfahren verzögert, sich dabei aber prozessordnungsgemäß verhält. Anknüpfungspunkt für die Verhängung der Verzögerungsgebühr ist nicht der Umstand, dass eine Partei von den ihr gegebenen prozessualen Möglichkeiten Gebrauch macht, sondern dass die Partei gegen die ihr obliegende Prozessförderungspflicht verstößt.

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AUSGABE: FMP 2/2026, S. 22 · ID: 50679039

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