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SicherheitenAblöserecht einer Sicherheit in einer Eigentümergemeinschaft

Abo-Inhalt12.02.20261 Min. Lesedauer IWW

Dem Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft steht gegenüber dem Gläubiger der auf einer anderen Wohnungs-/Teileigentumseinheit lastenden Zwangssicherungshypothek jedenfalls dann in entsprechender Anwendung von § 268 Abs. 3 BGB ein Ablösungsrecht zu, wenn die Eigentümergemeinschaft nur aus Familienmitgliedern besteht.

Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, räumt § 268 BGB jedem, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, ein Recht ein, den Gläubiger zu befriedigen. Als denkbare Rechte, die im Rahmen der Zwangsvollstreckung verloren gehen könnten, kommen nach allgemeiner Ansicht nur dingliche Rechte in Betracht (vgl. RGZ 167, 298, 299). Dagegen berechtigen schuldrechtliche Ansprüche oder bestehende schuldrechtliche Verhältnisse, die im Zuge der Verwertung des Gegenstands nicht mehr erfüllt werden können, nicht zur Ablösung nach § 268 BGB. Die Stellung als Miteigentümer genügt (MüKo/Krüger, BGB, 10. Aufl., § 268 Rn. 6), ebenso die Stellung als Mitgesellschafter (Staudinger/Kolbe, BGB, 2025, § 268 Rn. 28 zu § 133 HGB a. F. und § 725 BGB a. F.).

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AUSGABE: FMP 2/2026, S. 24 · ID: 50679064

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