UmsatzsteuerVermietung von Standplätzen auf Automärkten
| Nach Auffassung des FG München (30.1.24, 5 K 1078/23; Rev. BFH V R 4/24, Einspruchsmuster) stellt die Überlassung von Standplätzen zum Anbieten von Kfz auf Automärkten eine Vermietungsleistung i. S. d. § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG dar. Die Leistungen sind nach Überzeugung des FG aber gemäß § 4 Nr. 12 S. 2 UStG von der Befreiung ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist u. a. nicht befreit die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen. |
§ 4 Nr. 12 S. 2 UStG sei richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen jedenfalls dann nicht von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG ausgenommen ist, wenn sie mit der steuerfreien Vermietung von für einen anderen Gebrauch bestimmten Grundstücksflächen eng verbunden ist. Nach Auffassung des FG war das im Streitfall nicht gegeben. Rückausnahmen von Steuerbefreiungen seien nicht eng auszulegen (BFH 29.3.17, XI R 20/15, UR 17, 669, Rn. 29; EuGH 3.3.05, C-428/02 Fonden Marselisborg Lystbadehavn, BFH/NV 05, Beilage 3, 175, Rn. 43). Nach der Rechtsprechung des EuGH gelte die Rückausnahme generell für die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Beförderungsmitteln; sie umfasst danach auch die Vermietung von Stellplätzen zum Abstellen von zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen. Bei dieser Leistung treffen – so das FG – zudem die sozialen Gründe für die Befreiung von Vermietungsleistungen ebenfalls nicht zu.
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