EinkommensteuerViermonatige Ausbildung zum Rettungsassistenten als erste Berufsausbildung
| Nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG wird ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums in den Fällen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden, ein Ausbildungsdienstverhältnis sowie eine geringfügige Beschäftigung sind allerdings unschädlich (§ 32 Abs. 4 S. 3 EStG). In diesem Zusammenhang hat das FG Münster (28.8.24, 9 K 108/24 Kg,AO; Rev. BFH III R 31/24, Einspruchsmuster) entschieden, dass ein Kind durch die Qualifikation als Rettungssanitäter keine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hat. Nach § 9 Abs. 6 S. 2 EStG liegt eine Berufsausbildung danach nur vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Im Streitfall dauerte die Ausbildung des Kindes nur vier Monate. Die Erwerbstätigkeit neben dem im Anschluss durchgeführten Jurastudium stand deshalb der Berücksichtigung als Kind und einer Festsetzung des Kindergeldes nicht entgegen. |
Die Legaldefinition des Begriffs der Berufsausbildung in § 9 Abs. 6 S. 2 EStG ist nach Auffassung des FG – anders als die Familienkassen meinen – auch im Rahmen des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG anzuwenden (so bereits FG Nürnberg 9.1.23, 3 K 782/22; Rev. BFH III R 12/24).
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