EinkommensteuerVon Ärzten in Corona-Testzentren durchgeführte Abstriche als freiberufliche Tätigkeiten
| Das FG Köln (24.4.24, 3 K 910/23; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster) hat entschieden, dass es sich um eine in den Kernbereich der Ärzte fallende Tätigkeit nach § 18 EStG handelt, wenn Ärzte Corona-Tests außerhalb ihrer Praxisräume im Rahmen einer dafür gesondert gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) durchführen. |
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine GbR im Streitjahr 2020 ein Corona-Testzentrum betrieben. Gesellschafter waren zum einen eine weitere GbR (Obergesellschaft) mit zwei Allgemeinmedizinern als Oberpersonengesellschafter sowie zum anderen eine Fachärztin für Laboratoriumsmedizin. Das Abstrichzentrum war zulassungsrechtlich eine Zweigstelle der Praxen der Beteiligten. Das Testzentrum wurde auf Wunsch des örtlichen Gesundheitsamtes außerhalb der Praxisräume der Beteiligten eingerichtet, um ein Infektionsgeschehen der Patienten zu verhindern. Nach durchgeführter Außenprüfung bei der GbR vertrat das FA die Auffassung, diese gehe einer gewerblichen Tätigkeit nach und erließ u. a. einen Gewerbesteuermessbescheid. Erst die Klage beim FG hatte Erfolg.
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