EinkommensteuerFormalisiertes Nachweisverfahren zum Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit
| Hat ein Steuerpflichtiger das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn gemäß § 16 Abs. 4 EStG auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45.000 EUR übersteigt. Umstritten ist, welche Anforderungen an den Nachweis der Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu stellen sind. Die Finanzverwaltung verlangt die Vorlage eines Bescheides des Rentenversicherungsträgers, wonach die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit i. S. d. gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt. Der Nachweis kann danach auch durch eine amtsärztliche Bescheinigung oder durch die Leistungspflicht einer privaten Versicherungsgesellschaft, wenn deren Versicherungsbedingungen an einen Grad der Berufsunfähigkeit von mindestens 50 oder an eine Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als sechs Stunden täglich anknüpfen, erbracht werden. |
Das FG Mecklenburg-Vorpommern (29.4.21, 2 K 426/15, EFG 21, 1534; Rev. BFH X R 10/21, Einspruchsmuster) hat sich aktuell hierzu positioniert und gegen ein formalisiertes Nachweisverfahren ausgesprochen. Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung sei es nicht schädlich, dass kein Bescheid der DRV vorgelegt werden könne, in welchem ausdrücklich die dauernde Berufsunfähigkeit i. S. v. § 240 Abs. 2 S. 1 SGB VI festgestellt werde. Der Nachweis dauernder Berufsunfähigkeit kann danach auch durch andere (ärztliche) Unterlagen erbracht werden. Auch ein anderer Mediziner besitze die erforderliche Sachkunde und Objektivität, um die medizinische Indikation von nicht nur für Kranke nützliche Maßnahmen sachverständig beurteilen zu können. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt zur Beantwortung der Frage, ob eine dauernde Berufsunfähigkeit vorliegt, ist – so das FG – zunächst die Bestimmung des bisherigen Berufes (sog. Hauptberuf). Als Beruf ist jede Tätigkeit einzustufen, welche auf Dauer zur Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dienen soll.
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