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Feb. 2022

EinkommensteuerEigennutzung durch Bewohnen nicht mehr kindergeldberechtigter Kinder

Abo-Inhalt16.02.20222340 Min. Lesedauer IWW

| Ausgenommen von der Besteuerung privater Grundstücksgeschäfte sind nach näherer Maßgabe des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG – auch teilweise – zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude. Dies gilt auch für eine Zweit- und eine Ferienwohnung, nicht jedoch für ein unbebautes Grundstück oder eine nicht nur zur ausschließlichen Eigennutzung des Steuerpflichtigen bestimmte Ferienwohnung. Begünstigt ist die – auch nur zeitweise – Nutzung durch den Steuerpflichtigen selbst und die in Haushaltsgemeinschaft mit ihm lebenden Familienangehörigen und anderen Personen wie Lebenspartner. Die Rechtsprechung bezieht in diesen Kreis der begünstigten Wohnungsnutzer auch das einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigende Kind bei unentgeltlicher Überlassung zur alleinigen Nutzung mit ein (hierzu Kube in: Kirchhof/Seer, § 23 EStG Rz. 6 m.w.N.). Ungeklärt ist jedoch, ob auch eine unentgeltliche Überlassung an nicht mehr kindergeldberechtigte Kinder im Rahmen der Unterhaltspflicht hierzu zählt. Das FG Niedersachsen hat sich aktuell dagegen ausgesprochen (16.6.21, 9 K 16/20; Rev. BFH IX R 28/21, Einspruchsmuster). |

Praxistipp | Wird ein Gebäude, das zur alsbaldigen Veräußerung vorgesehen ist, nicht vom Steuerpflichtigen und seiner Familie – als Eigentümer – selbst bewohnt, ist hinsichtlich der Steuerpflicht des privaten Veräußerungsgeschäftes Vorsicht geboten. Die Nutzung als Mieter vor der Veräußerung reicht nicht aus (vgl. Weber-Grellet in: Schmidt, § 23 EStG Rz. 18). Auch die unentgeltliche oder entgeltliche Überlassung an andere Angehörige, die nicht Kinder des Steuerpflichtigen sind, ist schädlich. Ob die Überlassung an Kinder, die aus der Kindergeldberechtigung herausgewachsen sind (älter als 25 Jahre, aber etwa noch im Studium), in Form eines Naturalunterhalts zur Erfüllung der fortbestehenden Unterhaltspflicht ausreichend ist, klärt der BFH nun nach Zulassung der Revision höchstrichterlich. Bis dahin sind Einspruch und ggf. Klage gegen betroffene Steuerbescheide geboten.

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ID: 47955040

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