EinkommensteuerDoppelte Haushaltsführung bei Bewohnen einer eigenen Etage im Elternhaus
| Das FG München (1.3.23, 1 K 2311/20; Rev. BFH VI R 12/23; Einspruchsmuster) hat entschieden, dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG dann nicht erfüllt sind, wenn unter Gesamtwürdigung aller tatsächlichen Verhältnisse nicht davon auszugehen ist, dass ein eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt unterhalten wird, sondern der junge Arbeitnehmer weiterhin in den für ihn „fremden“ Haushalt seiner Eltern eingegliedert ist. |
Es widerspräche dem gesetzlichen Bild der doppelten Haushaltsführung, wenn bei jungen Steuerpflichtigen, die sich zu keinem früheren Zeitpunkt vollständig aus dem elterlichen Haushalt gelöst hätten und denen bei ihren Eltern noch ihr altes Kinder-/Jugendzimmer zur Verfügung stehe, im Regelfall von einer doppelten Haushaltsführung auszugehen sein solle. Dabei sei auch bei jungen Steuerpflichtigen das Bestehen einer doppelten Haushaltsführung nicht generell ausgeschlossen. Bei dem Alter des Steuerpflichtigen handele es sich um eines von mehreren Kriterien, welches in der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sei.
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