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EinkommensteuerPrüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

11.03.20252948 Min. Lesedauer IWW

| Bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht im Rahmen des § 20 EStG ist nach der BFH-Rechtsprechung im Grundsatz jede Kapitalanlage getrennt zu beurteilen. Eine Ausnahme von der vorgenannten Einzelbetrachtung macht die BFH-Rechtsprechung lediglich in Bezug auf Darlehen und Bürgschaften, die ein unmittelbar beteiligter Gesellschafter „seiner“ Gesellschaft gewährt hat; dann bedarf es einer „Gesamtbetrachtung“ von Beteiligung und Bürgschaft/Regressforderung. Danach sind die gesamten „aus der Beteiligung“ erzielten Einkünfte maßgebend, d. h. sowohl Wertsteigerungen als auch Ausschüttungen (§ 17 Abs. 1, 4, § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG). Von einer fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht ist in diesem Fall nur dann auszugehen, wenn die Erzielung von positiven Einkünften insgesamt ausscheidet (vgl. BFH 20.6.23, IX R 2/22). |

Das FG Düsseldorf (27.9.24, 3 K 3054/20 E; Rev. BFH VIII R 32/24; Einspruchsmuster) hat in diesem Zusammenhang nun entschieden, dass für die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG dieser „Gesamtbetrachtungsansatz“ des BFH aber nur für Gesellschafter gilt, die unmittelbar an der Gesellschaft beteiligt sind. Auf mittelbare Gesellschafter könne der „Gesamtbetrachtungsansatz“ des BFH nicht übertragen werden. Werde die Anerkennung eines Forderungsverlustes i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, Abs. 4 EStG begehrt, komme es entscheidend darauf an, ob der Steuerpflichtige mit der Kapitalforderung – wenn sie nicht ausgefallen wäre – positive Einkünfte aus Kapitalvermögen hätte erzielen können. Dies sei nur bei verzinslichen Kapitalforderungen der Fall. Die Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht sei widerlegt, wenn einem anderen Kapital überlassen worden sei, ohne dass für die Überlassung Zinsen oder ein anderes Entgelt vereinbart worden sei.

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