ErbschaftsteuerErbschaftsteuer-Freibetrag für Urenkel bei Vorversterben beider vorangegangener Generationen
| Nach der Gesetzesfassung des § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erhalten Urenkel als übrige Personen der Steuerklasse I grundsätzlich nur einen Freibetrag von 100.000 EUR. Umstritten ist, ob dies auch dann gilt, wenn die vorangegangenen Generationen zuvor bereits verstorben sind. Das FG Niedersachsen (28.2.22, 3 K 210/21; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster) hat sich aktuell zu dieser Frage erstmals positioniert und entschieden, dass Urenkel auch bei Vorversterben beider vorangegangener Generationen keinen Anspruch auf einen höheren als den in § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG vorgesehenen Freibetrag haben. |
Nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG bleibt danach der Erwerb der Kinder i. S. d. Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder i. S. d. Steuerklasse I Nr. 2 i. H. v. 400.000 EUR und nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG der Erwerb der Kinder der Kinder i. S. d. Steuerklasse I Nr. 2 i. H. v. 200.000 EUR steuerfrei. Zur Steuerklasse I Nr. 2 gehörten gem. § 15 Abs. 1 ErbStG die Kinder und Stiefkinder des Erblassers bzw. der Erblasserin. Urenkel einer verstorbenen Person unterfielen dagegen nicht dem Wortlaut des Tatbestands von § 16 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ErbStG. Diese seien insbesondere kein Kind der verstorbenen Person. Das FG geht dabei davon aus, dass der Begriff „Kinder“ in § 16 Abs. 1 ErbStG nicht Kindeskinder oder weitere Abkömmlinge umfasst.
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