GrundstücksschenkungKeine Abzinsung einer aufschiebend bedingten Rentenlast während der Schwebezeit
| Das FG München hat in seinem Urteil vom 2.1.25 (4 K 680/23; Rev. BFH II R 9/25, Abruf-Nr. 249599) klargestellt, dass eine aufschiebend bedingte (Renten-)Last für die Schwebezeit zwischen dem Rechtsgeschäft und dem Bedingungseintritt nicht abzuzinsen ist. |
Im Streitfall erwarb die Klägerin ein Grundstück im Rahmen einer gemischten Schenkung. Sie verpflichtete sich als Gegenleistung zu monatlichen Rentenzahlungen zunächst an O und – aufschiebend bedingt auf den Tod des O – an ihre Schwester S, von der sie das Grundstück erworben hatte. Somit waren im Streitfall die Voraussetzungen einer gemischten Schenkung gegeben. Der einzige Streitpunkt war, ob die an S zu bezahlende Rente, d. h. die der Höhe nach unstreitige Rentenlast, abzuzinsen war. Das FG ging – anders als das Finanzamt – davon aus, dass keine Abzinsung der Rentenlast vorzunehmen ist, und begründete dies unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 15.7.21 (II R 26/19, BStBl II 23, 66).
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AUSGABE: ErbBstg 9/2025, S. 211 · ID: 50489294