GOÄ-Reform/GesetzgebungGOÄ-Reformentwurf: Zuschläge für die Behandlung von Kindern – ein Überblick
„Kinderzuschläge“ werden im Reformentwurf zur GOÄ (im Folgenden GOÄ-E, bei der BÄK online unter iww.de/s15007) neu geordnet und strukturiert. Diese Zuschläge sind den jeweiligen Leistungen in den einzelnen Gebührenordnungsabschnitten der GOÄ-E zugeordnet. Bisher stehen der Zuschlag K1 für Beratungen und Untersuchungen (Nrn. 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 GOÄ) zur Verfügung und K2 für Visiten, Besuche etc. (Nrn. 45 bis 62 GOÄ).
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AUSGABE: CB 3/2026, S. 17 · ID: 50691838

