Gesetzliche UnfallversicherungRufbereitschaft: Sturz im privaten Treppenhaus ist kein Arbeitsunfall
Wer zu Hause in Rufbereitschaft ist und auf dem Weg zur Außentür im Treppenhaus stürzt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.11.2025, Az. L 3 U 42/24, Abruf-Nr. 251241). Der Fall betrifft zwar den Fahrer eines Abschleppdienstes, ist aber auch für Krankenhausärzte relevant.
Der 72-jährige Rentner arbeitete nebenbei als Fahrer eines Abschleppdienstes. Als er während einer Rufbereitschaft zum Einsatz gerufen wurde, stolperte er im Treppenhaus auf dem Weg zur Außentür. Er erlitt eine Gehirnerschütterung und lag rund eine Woche im Krankenhaus. Die Berufsgenossenschaft lehnte den Arbeitsunfall ab und das Sozialgericht wies die Klage ab. Das LSG bestätigte die Ablehnung. Der häusliche Bereich bis zur Außentür sei unversichert. Der Versicherungsschutz beginne erst nach dem Durchschreiten der Außentür. Rufbereite Beschäftigte dürften ihre Zeit frei gestalten, etwa ruhen oder schlafen. Deshalb greife der Schutz erst beim Verlassen des Wohnhauses. Ein Arbeitsunfall liege hier nicht vor.
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AUSGABE: CB 3/2026, S. 2 · ID: 50697108
